Im Laufe der Jahre hat sich der energetische Standard von Gebäuden
verbessert. Die Verbesserungen wurden insbesondere durch
die Vorgaben der Wärmeschutzverordnung (WSVO) und später
der Energieeinsparverordnung (EnEV) bewirkt. Bei durchschnittlichen
Bestandsgebäuden liegt der Heizwärmebedarf mit ca. 200
kWh/(m²a) aber recht hoch. Dabei wurden rund 2/3 aller Gebäude
vor dem Inkrafttreten der ersten Wärmeschutzverordnung im
Jahr 1977 errichtet. Passivhäuser können hingegen mit einem
Heizwärmebedarf von 15 kWh/(m²a) oder weniger auskommen.
Bei Verwendung von Heizöl entspricht dies einem Bedarf von 1,5
Litern Öl pro m² und Jahr. Ein Standard-Neubau nach EnEV kann
als „5- bis 7-Liter-Haus“ eingeordnet werden.
Beispielhafte U-Werte
Dachaufbau
U-Wert 0,15 W/m2K
Wandaufbau
U-Wert 0,2 W/m2K
Wärmeschutzverglasung
(zweifach)
U-Wert 0,13 W/m2K
Fußbodenaufbau
U-Wert 0,3 W/m2K
Quelle: sol·id·ar planungswerkstatt Quelle: Landesinstitut für Bauwesen, Aachen
Energieeinsparverordnung (EnEV)
Im Februar 2002 ist die erste Fassung der Energieeinsparverordnung
(EnEV) in Kraft getreten. Seitdem wurde sie immer wieder
novelliert. Aktuell gilt die EnEV 2016, es liegt aber bereits eine
Entwurfsfassung für ein „Gebäudeenergiegesetz“ vor, welches als
Nachfolger der Energieeinsparverordnung auch Anforderungen an
die Wärmeversorgung mit erneuerbaren Energien enthalten soll.
(Siehe auch Abschnitt „Gebäudeenergiegesetz“ im Kapitel 8.4). Als
Instrument zur Energieeinsparung in Gebäuden schreibt die EnEV
technische Standards für Neubau und Altbau vor. In der Energieeinsparverordnung
sind die früher geltende Wärmeschutzverordnung
(WSVO) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) zusammengeführt,
sodass Baukonstruktion und Anlagentechnik gemeinsam
erfasst werden. Somit werden die Gebäudehülle und die
anlagentechnischen Maßnahmen als Ganzes betrachtet. Die
wesentliche Anforderungsgröße ist der Jahresprimärenergiebedarf
pro m2 Gebäudenutzfläche. Bei einer Gesamtsanierung darf der
Jahresprimärenergiebedarf maximal 40 % über dem Höchstwert für
Neubauten liegen. Soll nur ein Außenbauteil (z. B. die Außenwand)
saniert werden, so müssen die Mindestanforderungen an dieses
Bauteil eingehalten werden.
Im § 9 der EnEV werden die energetischen Anforderungen bei
Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden geregelt.
Zwei Verfahren sind hier als gleichwertig angegeben:
●● Bauteilnachweis
●● Nachweis des Primärenergiebedarfs QP und des spezifischen
Transmissionswärmeverlustes HT für das gesamte Gebäude
Transmissionswärmeverlust: Als Transmissionswärmeverlust wird
die Wärmemenge bezeichnet, die ein Gebäude durch die Gebäudehülle
nach außen verliert.
U-Wert: Der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) gibt an, welche
Wärmemenge durch 1 m² eines Bauteils bei einem Temperaturunterschied
von 1 Kelvin (K) zwischen innen und außen verloren
geht. Daraus ergibt sich die Einheit des U-Wertes W/(m²K). Je
niedriger der U-Wert ist, desto geringer sind die Wärmeverluste.
Damit können Konstruktionsvarianten eines Bauteils während der
Planung im Hinblick auf ihre Dämmwirkung beurteilt werden.
Max. U-Werte laut EnEV 2016
Dachaufbau
U-Wert 0,15 W/m2K
Wandaufbau
U-Wert 0,2 W/m2K
Wärmeschutzverglasung
(zweifach)
U-Wert 0,8 W/m2K
Fußbodenaufbau
U-Wert 0,3 W/m2K
(bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen)
Bauteile max. U-Wert in W/(m²K)
Außenwände 0,24
Wandflächen an unbeheizt 0,30
Wandflächen an Erdreich 0,30
Schrägdächer inkl. Gauben 0,24
Flachdächer 0,20
oberste Geschossdecken
zu nicht ausgebautem Dachraum 0,24
Kellerdecken 0,30
Decken nach unten an Außenluft 0,24
Bodenflächen an Erdreich 0,30
Fenster mit
Mehrscheibenisolierverglasung 1,30
Dachflächenfenster 1,40
Außentüren 1,80
Weitere Bestandteile der Energieeinsparverordnung sind Nachrüstpflichten
für den Gebäudebestand sowie Regelungen zur Ausstellung
von Energieausweisen.
Im § 10 der EnEV werden eine Reihe von Maßnahmen genannt,
die zwingend vom Eigentümer durchgeführt werden müssen. Im
Rahmen von Energieberatungen ist auf bestehende Nachrüstpflichten
objektbezogen hinzuweisen.
●● Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen
beschickt werden und vor dem 01. Januar 1985 eingebaut
wurden, oder das Alter von 30 Jahren erreicht haben, dürfen
nicht mehr betrieben werden; Niedertemperatur- und Brenn-
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