Eingriffsregelung
Das Grundprinzip der Eingriffsregelung lautet: Der Verursacher
eines Eingriffs ist verpflichtet, Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen
zu kompensieren. Ersatzzahlungen können an die Stelle von Kompensationsmaßnahmen
treten, soweit solche Maßnahmen nicht
möglich sind.Durch die Errichtung von Bauwerken wird in der
Regel die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes v.a. des Bodens
durch Neuversiegelungen sowie das Landschaftsbild erheblich
beeinträchtigt. Gem. §§ 14 – 16 des Bundesnaturschutzgesetzes
sind bei baulichen Maßnahmen im Außenbereich die nicht vermeidbaren
Eingriffe in Natur- und Landschaft (wie z. B. Flächenversiegelungen,
Gehölzbeseitigungen) zu bewerten und zu
kompensieren.
Dies geschieht z. B. in Form von Begrünungsmaßnahmen
mit standortgerechten heimischen Gehölzen, extensiven
Nutzungen von landwirtschaftlichen Flächen oder durch den
Rückbau von versiegelten Flächen. Die untere Naturschutzbehörde
hat hierzu ein Informationsblatt (Informationen der Naturschutzbehörde
zu Ihrem Bauvorhaben im Außenbereich) erstellt.
Hier finden Sie auch eine Liste der heimischen standortgerechten
Laubgehölze und eine Obstsortenliste. Sie erhalten das Informationsblatt
bei den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
des Bauamtes bzw. der Naturschutzbehörde. Bei Bauvorhaben im
Bebauungsplangebiet ist der Eingriff bereits bei der Planaufstellung
bewertet worden. Die Kompensationsmaßnahmen als Ergebnis
des Abwägungsprozesses werden über den Erschließungsbeitrag
umgelegt oder schlagen sich als im Plan festgesetzte
Begrünungszonen nieder. Dabei sind Flächenpools und Ökokonten
effiziente Instrument der Umsetzung der Planung und der erforderlichen
Kompensationsmaßnahmen.
Naturdenkmale
Naturdenkmale können die Bebaubarkeit eines Baugrundstückes
einschränken. Bei Naturdenkmalen handelt es sich in der Regel
um mächtige alte Bäume. Unter ihrer Krone sowie im Nahbereich
dürfen ohne vorherige Zustimmung der Naturschutzbehörde keine
baulichen Anlagen errichtet werden. Dies gilt auch für baugenehmigungsfreie
bauliche Anlagen wie z. B. die Pflasterung der
Zufahrt. Diese Einschränkungen können auch gelten, wenn sich
ein Naturdenkmal z. B. auf dem Nachbargrundstück befindet.
Ob der betroffene Baum als Naturdenkmal ausgewiesen ist, erfahren
Sie bei der jeweiligen Gemeinde oder bei der Naturschutzbehörde.
Auf der Homepage des Landkreises Göttingen finden Sie
weitere Informationen und auch eine Liste aller Naturdenkmale
im Kreisgebiet.
Landschaftsschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete werden ausgewiesen, um den naturraumtypischen
Gebietscharakter zu erhalten, um die Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes zu erhalten oder wiederherzustellen
und auch um künftigen Generationen die Möglichkeit zu bieten,
sich in der Landschaft zu erholen. Für die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten
ist die untere Naturschutzbehörde zuständig.
Adelebsen-Güntersen
Die Landschaftsschutzgebiete „Leinebergland“ und „Untereichsfeld“
enthalten auch Flächen des Europäischen Vogelschutzgebietes
V19 „Unteres Eichsfeld“ und dienen insoweit der Umsetzung
der europäischen Vogelschutzrichtlinie. Die Flächen des Landschaftsschutzgebietes
„Buchenwälder und Kalkmagerrasen zwischen
Dransfeld und Hedemünden“ sind Teil des Europäischen
Ökologischen Netzes „Natura 2000“, die Unterschutzstellung dient
der Erhaltung des FFH-Gebietes 170. In den Landschaftsschutzgebieten
sind alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern,
oder die geeignet sind, den besonderen Schutzzweck zu
gefährden, nach Maßgabe der Bestimmungen der jeweiligen
Landschaftsschutzgebietsverordnungen verboten. Darüber hinaus
stehen einzelne Handlungen wie z. B. die Beseitigung oder Veränderung
von Flurgehölzen oder die Errichtung von baulichen Anlagen
aller Art unter Erlaubnisvorbehalt. Sofern Sie für Ihr Bauvorhaben
eine Baugenehmigung benötigen, ersetzt diese
Baugenehmigung die Erlaubnis nach der jeweiligen Schutzgebietsverordnung.
Nähere Informationen zu den Landschaftsschutzgebieten erhalten
Sie bei den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie
auf der Homepage des Landkreises Göttingen.
Bäume und Sträucher
Bäume und Sträucher sind Lebensraum für zahlreiche Tiere. Für
die Errichtung einer baulichen Anlage kann es erforderlich sein, in
einen Gehölzbestand einzugreifen. Hierbei dürfen Lebensstätten
von besonders geschützten Tieren nicht beseitigt werden. Als
besonders geschützte Arten sind beispielhaft zu nennen: Singvögel,
Fledermäuse und manche Kleinsäuger. Sofern die Beseitigung
von Gehölzen nicht vermieden werden kann, wenden Sie sich
bitte frühzeitig an die Naturschutzbehörde. Aus artenschutzrechtlichen
Gründen sollen unvermeidbare Fäll- und Schnittarbeiten
während der Vegetationsruhe im Zeitraum von Anfang Oktober
bis Ende Februar durchgeführt werden.
Einige Kommunen (Stadt Hann. Münden und Gemeinde Rosdorf)
haben Bäume mit einer sogenannten Baumschutzsatzung unter
Schutz gestellt. Auskünfte darüber, ob Bäume auf Ihrem Grundstück
unter diesen Schutz fallen, kann Ihnen Ihre Gemeindeverwaltung
geben. Alte, mächtige Bäume können auch als Naturdenkmal
von der Naturschutzbehörde unter besonderen Schutz
gestellt sein (siehe hierzu auch Abschnitt Naturdenkmale).
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