Aber auch Bebauungspläne können durch Festsetzungen die Beseitigung
von Gehölzen untersagen. Dies ist bei der Bauplanung und
Durchführung zu beachten. Neben Auflagen zur Erhaltung von
Gehölzen können Bebauungspläne auch Auflagen zur Neuanpflanzung
erhalten. Durch diese Pflanzungen soll der durch den Hausbau
verursachte Eingriff in die Natur wieder ausgeglichen werden.
In den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird ausführlich auf
Art und Umfang der anzupflanzenden Gehölze eingegangen.
Der Bebauungsplan kann bei der Gemeinde eingesehen werden.
Abriss oder Umbau von Gebäuden
Auch Häuser, Scheunen oder andere Gebäude, deren Umbau oder
Abriss geplant ist, können Lebensräume für besonders geschützte
Tiere bieten. Fledermäuse, Schleiereule und kleine Greifvogelarten
sind häufig auf Dachböden anzutreffen. Unter Dachpfannen
brüten Vögel wie der Mauersegler. Wenn Sie befürchten, dass bei
den von Ihnen geplanten Baumaßnahmen Lebensstätten von besonders
geschützten Tierarten betroffen sein können, setzen Sie
sich bitte mit der Naturschutzbehörde in Verbindung. Der Bund
für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) – Landesverband
Niedersachsen e. V. hat Informationen zum „Artenschutz bei
Gebäudesanierungen“ im Internet und in einer Broschüre aufbereitet:
www.artenschutz-am-bau.de
Auskünfte erteilen:
Herr Bernd
Zimmer D3.11 (Standort Osterode am Harz),
Durchwahl 4695
Bereich Bad Grund (Harz), Stadt Bad Sachsa,
Stadt Osterode am Harz, Samtgemeinde Walkenried
Frau Bohländer
Zimmer 341, Durchwahl 2374
Bereich Gemeinden Friedland und Gleichen
Frau Carlberg
Zimmer 340, Durchwahl 4699
Bereich Stadt Herzberg am Harz
Frau Dreetz
Zimmer 343, Durchwahl 2808
Bereich Flecken Adelebsen und Bovenden,
Gemeinde Staufenberg
Frau Molthan-Schmitz
Zimmer 341, Durchwahl 2342
Bereich Gemeinden Dransfeld und Rosdorf
Frau Perwo-Hemmer
Zimmer 343, Durchwahl 2870
Bereich Samtgemeinde Hattorf am Harz, Stadt Hann. Münden
Herr Rademacher
Zimmer 340, Durchwahl 2164
Bereich Stadt Bad Lauterberg im Harz, Stadt Duderstadt,
Samtgemeinden Gieboldehausen und Radolfshausen
Bodenschutz
Das Bodenschutzrecht bezweckt, die Funktionen des Bodens zu
sichern oder wiederherzustellen.
Folgende Ziele sind festgeschrieben:
●● die Abwehr konkret drohender schädlicher Bodenveränderungen
(z. B. durch unsachgemäßen Umgang mit Schadstoffen auf
einem Grundstück),
●● die Sanierung (Dekontamination, sonstige Beseitigung und
Sicherung) bereits eingetretener schädlicher Bodenverunreinigungen
oder Altlasten und hierdurch verursachter Gewässerverunreinigungen,
●● die frühzeitige Vermeidung von schädlichen Bodenveränderungen
durch Vorsorgemaßnahmen, die nachteilige Einwirkungen
auf den Boden verhindern.
Zur Verwirklichung dieser Ziele treffen Einzelne unterschiedliche
Pflichten:
●● wer ein Grundstück nutzt, ist verpflichtet, diese Nutzung so
vorzunehmen, dass schädliche Bodenveränderungen gar nicht
erst eintreten können,
●● wer auf den Boden einwirkt, ist verpflichtet, schädliche Bodenveränderungen
zu verhindern
●● Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft
über Grundstücke sind verpflichtet, schädliche Bodenverunreinigungen,
die von ihren Grundstücken ausgehen, abzuwehren,
●● ist bereits eine schädliche Bodenverunreinigung eingetreten,
sind die Verantwortlichen zur Sanierung von Boden bzw. Altlast
und Grundwasser verpflichtet.
Nähere Auskünfte zum Bodenschutz erhalten Sie bei folgenden
Ansprechpartnern:
Herr Gries
Zimmer 344, Durchwahl 4778
Herr Scholz (Teamleiter)
Zimmer 342, Durchwahl 4780
7.3 Abwasserbeseitigung
Indirekteinleitung von gewerblichem Abwasser
Die Einleitung von gewerblichem Abwasser mit bestimmten Schadstoffen
in öffentliche Abwasseranlagen nennt man Indirekteinleitung.
Die Einleitung muss dem Stand der Technik entsprechen.
Eine solche Einleitung kann eine gesonderte Genehmigung der
Unteren Wasserbehörde des Landkreises Göttingen erforderlich
machen, in der dann auch Grenzwerte zu Menge und Qualität des
Abwassers festgelegt werden. Die Wasserbehörde macht bereits
zur Abwasserentstehung im Betrieb Vorgaben, z. B. zum Einsatz
bestimmter Stoffe, und ordnet ggf. eine geeignete betriebliche
Abwasservorbehandlung an. Die Genehmigungspflicht betrifft
Abwasser mit Herkunft aus Betrieben einer ganzen Reihe verschiedener
Wirtschaftszweige, z. B. auch bei Wäsche, Reparatur
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/www.artenschutz-am-bau.de
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