mit Dachkonstruktionen bis 6 m Stützweite, bei fachwerkartigen
Dachbindern bis 20 m Stützweite
●● Fliegende Bauten und Fahrgeschäfte, die keine fliegenden
Bauten sind
●● Brücken mit einer lichten Weite von mehr als 5 m
●● Stützmauern mit einer Höhe von mehr als 3 m über der
Geländeoberfläche
●● Tribünen mit einer Höhe von mehr als 3 m
●● Regale mit einer zulässigen Höhe der Oberkante des Lagerguts
von mehr als 7,50 m
●● Behälter mit einer Höhe von mehr als 10 m
●● Sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer
Höhe von mehr als 10 m
Die Bauaufsichtsbehörde kann darüber hinaus die Prüfung von
Standsicherheitsnachweisen anordnen, wenn besondere statischkonstruktive
Nachweise oder Maßnahmen erforderlich sind.
Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen, die nicht unter
die vorgenannten Kriterien fallen, sind nach Maßgabe der NBauO
dann von der Prüfpflicht befreit , wenn sie von Personen erstellt
wurden, die in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen (oder
gleichwertig in einem anderen Bundesland) geführten Liste der
Tragwerksplaner eingetragen sind oder den sonstigen diesbezüglichen
Kriterien des § 65 der NBauO genügen.
Nicht prüfpflichtige Standsicherheitsnachweise können auf
Wunsch bzw. Antrag des Bauherren geprüft werden, um statische
Mängel zu vermeiden (Vier-Augen-Prinzip). Auch die Standsicherheit
benachbarter bzw. anderer Gebäude darf durch eine geplante
Baumaßnahme nicht beeinträchtigt werden. Die Gebühr für die
bautechnische Prüfung ergibt sich aus der Baugebührenordnung
(BauGO).
Brandschutz
Gebäude müssen je nach Art und Nutzung gesetzliche Brandschutzanforderungen
erfüllen.
Die Nachweise des Brandschutzes für bauliche Anlagen sind
gemäß § 65 NBauO für folgende Bauwerke einzureichen:
●● Wohngebäude der Gebäudeklassen 4 und 5
●● Sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 3, 4 und 5, ausgenommen
eingeschossige landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder
erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude
●● Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche, auch wenn sie Teil
eines sonst anders genutzten Gebäudes sind
●● Sonderbauten
Schallschutz
Die trennenden Bauteile zwischen unterschiedlichen Nutzungseinheiten
innerhalb eines Gebäudes, z. B. Wohnungen, Gewerberäume
etc., müssen schalldämmend gem. DIN 4109 ausgeführt werden.
Der Nachweis des Schallschutzes muss von Sachverständigen
gem. § 65 Abs. 7 NBauO erstellt werden.
Wärmeschutz
Mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) hat der Gesetzgeber
den Mindeststandard zur Senkung des Energieverbrauchs festgelegt.
Der Wärmeschutznachweis (einschließlich Energiebedarfsausweis)
muss von Sachverständigen gem. § 65 Abs. 7 NBauO
erstellt werden.
Weitere Informationen zur Energieeinsparverordnung finden Sie
auch im Kapitel 8.2.
6.10 Brandschutz
Bauliche Anlagen müssen so errichtet, geändert und instand gehalten
werden und so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung
geeignet sein, dass der Entstehung eines Brandes sowie der
Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt
wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren
sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Soweit die Mittel der
Feuerwehr zur Rettung von Menschen nicht ausreichen, sind stattdessen
geeignete bauliche Vorkehrungen zu treffen (§ 14 NBauO).
Zur Beurteilung des baulichen Brandschutzes sind folgende
Einzelanforderungen an die Planunterlagen zu stellen:
●● Lage des Gebäudes auf dem Grundstück und zur
Nachbarbebauung
●● Feuerwehrzufahrt und -bewegungsflächen
●● Löschwasserversorgung / -Rückhaltung
●● Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
●● Größe, Lage und Ausbildung der Brand- oder Rauchabschnitte
●● Lage und Gestaltung der Rettungswege
●● Nutzung der einzelnen Räumlichkeiten
●● Brandschutztechnische Anlage und Einrichtungen
(wie Brandmelde-, Rauchabzugsanlagen)
Flucht- und Rettungswegpläne nach der ArbStättV / DIN ISO
23601 sowie Feuerwehrpläne nach DIN 14095 dienen, neben der
behördlichen Überprüfung von Sicherheitsaspekten, Personen
zum richtigen Verhalten im Gefahr- und Katastrophenfall bzw. der
Feuerwehr für ihre Einsatzvorbereitung und rasche Orientierung
sowie Beurteilung der Lage. Detaillierte Planungshinweise finden
Sie unter www.bbsr.bund.de (unter: Bauwesen / Grundlagen
Sicherheit / Brandschutz / Leitfaden).
Unabhängig von der Genehmigungslage darf von baulichen Anlagen,
Einrichtungen und Baugrundstücken keine Gefahr für Gesundheit
und Leben ausgehen. Bei allen Bauvorhaben, auch wenn
behördliche Prüfungen in der Bauordnung nicht vorgesehen sind,
bleibt die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet, bei Bekanntwerden
von Verstößen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um konkrete Gefahrensituationen bzw.
unzumutbare Belästigungen abzuwenden. Die Bauaufsicht ist da-
her ermächtigt, an bestehende bauliche Anlagen Nachforderun-
gen zu stellen, wenn dies wegen der Sicherheit für Leben und
Gesundheit erforderlich ist. Auf Nutzungsänderungen und Umbauten
bestehender Gebäude sind die neuesten Gesetzesvor-
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/www.bbsr.bund.de
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