schriften anzuwenden, wobei in der Praxis aufgrund baulicher
Vorgaben über Abweichungen und Kompensationen zu reden sein
wird.
Konkrete Gefahr
Erfährt die Bauaufsichtsbehörde von einer konkreten Gefahrensituation,
so ist sie zu unmittelbarem Handeln im Sinne einer
Gefahrenabwehr verpflichtet. Dabei reicht für den Nachweis einer
konkreten Gefahr nicht allein das Abweichen der baulichen Anlage
von aktuellen Baurechtsvorschriften, sondern hierzu muss zusätzlich
ein sicherheitsrelevantes Handeln im Einzelfall zwingend
erforderlich werden.
In der Regel sehen die Gerichte das Vorliegen einer konkreten
Gefahr immer dann als gegeben an, wenn die nachträglichen Anforderungen
den Rettungsweg für Menschen sicher machen sollen.
Brandschutzingenieur, Bauaufsicht, örtliche Feuerwehr, Architekt
und Bauherr stehen bei grundsätzlichen Sicherheitsaspekten
in gemeinsamer Verantwortung, die nicht selten in ein Verfahren
wegen fahrlässiger Gefährdung von Leben und Gesundheit mündet,
wenn aufgrund eines Brandes Menschen zu Schaden kommen.
Rauchentwicklung
Die größte Gefahr geht bei einem Brand vom Rauch aus, der sich
in wenigen Sekunden ausbreitet. Bei jedem Brand kann das geruchlose,
hochgiftige Kohlenmonoxid entstehen, das in wenigen
Minuten zum Tode führt. 90 % der Brandtodesfälle sind auf
Rauchvergiftungen oder Erstickung zurückzuführen.
Weitere Informationen zur Rauchwarnmelderpflicht im Kapitel 9.5.
Brandschutzkonzepte
Für jeden Sonderbau (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 – 18 NBauO und § 65 Abs. 2
NBauO) sind Brandschutzkonzepte vorzulegen (§ 51 NBauO). Die
Bauaufsicht kann im Einzelfall besondere Anforderungen verlangen
und Erleichterungen ermöglichen. Die Brandschutzkonzepte
werden von den Brandschutzprüfern des Landkreises Göttingen
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung
des baulichen und abwehrenden Brandschutzes und weist nach,
dass bzw. unter welchen Maßgaben das Objekt den brandschutztechnischen
Anforderungen entspricht. Der Vorbeugende Brandschutz
erstreckt sich auf alle Maßnahmen zur Verhinderung des
Brandausbruchs und der Brandausbreitung sowie zur Sicherung
der Rettungswege. Hierzu gehören insbesondere der bauliche,
technische und organisatorische Brandschutz.
Der abwehrende Brandschutz umfasst alle Maßnahmen zur Bekämpfung
von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen, insbesondere
die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr.
Ausschnitt von einem Flucht- und Rettungswegplan
Anforderungen (stichpunktartig):
●● Genaue Aufgabenstellung
●● Korrekte brandschutztechnische Aufnahme des Ist-Zustandes
●● Für ein konkretes Objekt entwickeltes und bestimmtes Konzept
●● baurechtliche Einordung, Nachweis der Schutzziele,
Risikoanalyse
●● Nachvollziehbarkeit der Anforderungen durch Dokumentation
in Planunterlagen
●● Analyse und Beurteilung des Bestandes / Nutzungsanalyse /
Festlegung der Schutzziele
●● Gefahrenbeurteilung
●● Personengefährdung
●● Brandentstehungsgefahr
●● Brandausbreitungsgefahr
●● Kulturgutgefährdung
●● Umweltgefährdung
6.11 Abbruch
Gebäude, ausgenommen Hochhäuser, dürfen ohne Genehmigung
abgebrochen werden. Das gilt jedoch nicht für Baudenkmale oder
denkmalverdächtige Objekte, für die eine denkmalrechtliche
Genehmigung rechtzeitig einzuholen wäre. An Abbrucharbeiten
müssen besonders hohe Sicherheitsanforderungen gestellt
werden, da der Abbruch von baulichen Anlagen meist mit einer
höheren Gefahr verbunden sind, als die Errichtung. Abbrucharbeiten
sind gemäß § 60 Abs. 3 NBauO Anzeigepflichtig, wenn sie an
Hochhäusern und an einer baulichen Anlage, die nicht im Anhang
der NBauO (§ 60 Abs. 1) aufgeführt ist, ausgeführt werden.
Der Anzeige sind grundsätzlich eine Beschreibung der wesentlichen
Konstruktion und Kubatur sowie des Abbruchvorgangs inkl.
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