6.4 Verfahrensarten je nach Gebäudeklasse
Die Verfahrensarten sind in der NBauO jeweils mit der Definition
von Gebäudeklassen und von Sonderbauten festgelegt. Die Gebäude
sind gemäß § 2 Abs. 3 NBauO in folgende Gebäudeklassen
eingeteilt:
Gebäudeklasse 1:
●● Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht
mehr als 2 Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als
400 m2 Grundfläche
●● Freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
Gebäudeklasse 2:
●● Nicht freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und
nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr
als 400 m2 Grundfläche
Gebäudeklasse 3:
●● Sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m
Gebäudeklasse 4:
●● Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten
mit jeweils nicht mehr als 400 m2 Grundfläche
Gebäudeklasse 5:
●● Alle anderen Gebäude, die nicht in den Gebäudeklassen
1 – 4 erfasst sind
●● Unterirdische Gebäude mit Aufenthaltsräumen
6.5 Verfahrensfreie Baumaßnahmen
Der Katalog der verfahrensfreien Baumaßnahmen, also der von
einem Baugenehmigungs- oder Genehmigungsfreistellungsverfah-
ren gänzlich ausgenommenen Vorhaben, ergibt sich aus § 60 Abs.
1 NBauO in Verbindung mit dem Anhang zur NBauO.
Unberührt vom Umstand der formellen Verfahrensfreiheit bleibt
natürlich die Verantwortung des Bauherrn für die Einhaltung der
materiellrechtlichen Anforderungen seines Bauvorhabens.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachdienstes Bauaufsicht
stehen Ihnen für Auskünfte bei Bedarf gern zur Verfügung.
6.6 Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen
Die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden bis zu der Gebäudeklasse
3 (Gebäude mit geringer Höhe) einschließlich ihrer
Nebengebäude und Nebenanlagen, wie Stellplätze und Garagen,
bedarf keiner Baugenehmigung, wenn das Bauvorhaben im Geltungsbereich
eines Bebauungsplanes liegt und allen seinen Festsetzungen
entspricht. Diese Regelung ist auf Baugebiete beschränkt,
die im Bebauungsplan als sog. Kleinsiedlungsgebiete,
reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete ausgewiesen
sind. Dies ist auch auf Wohngebäude mit Räumen für freie Berufe
anwendbar.
Die Genehmigungsfreiheit gilt auch für Nutzungsänderungen,
wenn sie im Ergebnis zu einem Wohngebäude führen, das genehmigungsfrei
hätte errichtet werden dürfen. Nebenanlagen sowie
Garagen und Stellplätze sind ebenfalls genehmigungsfrei, sofern
sie räumlich und funktional der Wohnnutzung zugeordnet sind.
Zusätzlich werden sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1–2 in
Gewerbe- und Industriegebieten in die Genehmigungsfreistellung
einbezogen. Hierbei ist neben den Festsetzungen des Bebauungsplanes
zu beachten, dass alle bauordnungsrechtlichen und örtlichen
Bauvorschriften eingehalten werden und die Erschließung
gesichert ist. Da die Prüfung wegfällt, sind Bauherren und Architekt
für die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen
selbst verantwortlich.
Sie sollten gerade bei genehmigungsfreiem Bauen im eigenen
Interesse darauf achten, dass Planung und Bauausführung im Einklang
mit dem öffentlichen Baurecht stehen.
Es gibt eine Wahlfreiheit der Bauherrin oder des Bauherrn zwischen
Genehmigungsfreistellung einerseits und dem vereinfachten
Baugenehmigungsverfahren andererseits.
6.7 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt
für die genehmigungsbedürftige Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
baulicher Anlagen, mit Ausnahme der Sonderbauten
(§ 63 BauO) und wird damit das Regelverfahren der Baugenehmigungsverfahren
sein.
In vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird der Prüfumfang
auf wenige Sachverhalte beschränkt.Der Entwurfsverfasser trägt
eine hohe Verantwortung, diese umfasst gegebenenfalls auch die
Haftung in zivil- und strafrechtlichen Verfahren für die Einhaltung
der öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Der Prüfumfang bezieht sich auf folgende Vorschriften:
●● das städtebauliche Planungsrecht
●● die Abstandsvorschriften (§§ 5 bis 7 NBauO)
●● die Eignung der Rettungswege (§ 33 Abs. 2,
Satz 4 Halbsatz 2 NBauO)
●● die notwendigen Einstellplätze (§ 47 NBauO)
●● Werbeanlagen (§ 50 NBauO)
●● die sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts
(§ 2 Abs. 16 NBauO)
Bis zum Baubeginn sind folgende Unterlagen einzureichen:
●● Wärmeschutznachweis
●● Nachweis der Standsicherheit
●● Nachweis des Brandschutzes
Die Nachweise sind durch entsprechend staatlich anerkannte
Sachverständige aufzustellen (siehe auch Kapitel 6.9).
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