6. Das Baugenehmigungsverfahren
6.1 Bauherr und Entwurfsverfasser
Bei der Planung und Ausführung Ihres Bauvorhabens werden Sie
als Bauherr mit einer Fülle von für Sie neuen Fragen und Entscheidungen
konfrontiert. Dabei sind Bauherren oft der Meinung, dass
sie nur individuell und preiswert bauen könnten, wenn sie möglichst
viel in die eigene Hand nehmen. Bei der Menge an rechtlichen,
technischen, wirtschaftlichen und auch gestalterischen Fragen
ist aber die Gefahr groß, den Überblick zu verlieren. Durch
Fehleinschätzungen und späte Änderungen können die Baukosten
erheblich steigen. Sie sollten deshalb auf frühzeitige Einschaltung
eines Architekten oder Entwurfsverfassers nicht verzichten. Dabei
ist zu bedenken, ob Sie eine Planung und Ausführungsüberwachung
„aus einer Hand“ möchten oder ob Planung und Bauleitung
getrennt werden.
Ersteres sichert eine durchgehende Umsetzung Ihrer Wünsche
vom Entwurf bis zur Realisierung, während die zweite Lösung die
Einbindung von Spezialisten bei komplexeren Gebäuden ermöglicht.
Zur Erstellung des Bauantrages benötigen Sie ohnehin eine fachliche
Unterstützung, die „bauvorlageberechtigt“ ist. Der sogenannte
Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass der Bauentwurf
dem öffentlichen Baurecht entspricht. Nicht nur Architekten
können Entwurfsverfasser sein, es können auch Hochbauingenieure,
Bautechniker oder sogar bestimmte Handwerksmeister sein.
6.2 Genehmigungsvorbehalt
Ziel eines Genehmigungsverfahrens ist nicht die starre Durchsetzung
staatlicher Vorschriften. Sinn des Verfahrens ist vielmehr die
unparteiische Prüfung von Bauwünschen, Rechten der Nachbarschaft
und Sicherheitsanforderungen.
Um eine Baugenehmigung zu bekommen, müssen Sie einen Bauantrag
stellen. Je nach Bauvorhaben gibt es verschiedene, teilweise
alternative Genehmigungsverfahren, deren Besonderheiten in
den nachfolgenden Abschnitten dargestellt sind. Auch vor der
Durchführung kleiner baulicher Maßnahmen sollten Sie daher bei
Ihrer Bauaufsichtsbehörde Erkundigungen einholen, ob das geplante
Objekt genehmigt werden muss oder ob es genehmigungsfrei
ist. Denn es besteht sonst das Risiko, dass eine nicht nachträglich
genehmigungsfähige Baumaßnahme wieder beseitigt werden
muss.
Die Antragsformulare finden Sie unter „Anträge und Formulare“
auf der Internetseite www.landkreisgoettingen.de
Doch zunächst zum generellen Verfahrensablauf in einem Baugenehmigungsverfahren:
Der Bauantrag wird bei der örtlichen Gemeinde
bzw. Stadtverwaltung eingereicht. Der Antrag wird von
der örtlichen Verwaltung mit einer Stellungnahme versehen an
den jeweils zuständigen Standort des Landkreises Göttingen weitergereicht.
Die Bauvorlagen werden auf Richtigkeit und Vollständigkeit
geprüft. Anschließend wird geklärt, welche weiteren Entscheidungen,
Stellungnahmen oder Gutachten anderer Stellen
eingeholt werden müssen. Falls nötig werden weitere Unterlagen
angefordert oder der Antrag wird unter Erhebung einer Gebühr
zurückgewiesen, wenn die Bauvorlagen sehr unvollständig oder
mit erheblichen Mängeln eingereicht werden.
Ist der Bauantrag vollständig, werden die zu beteiligenden Fachdienststellen
angeschrieben und um ihre Stellungnahmen gebeten.
Anschließend fasst die Bauaufsicht diese Stellungnahmen mit
der eigenen technischen und rechtlichen Prüfung zusammen.
Unter Beachtung dessen wird dann über die Baugenehmigung
entschieden. Dabei kann es auch zu Auflagen und Bedingungen
oder sogar einer Versagung der Genehmigung kommen. Es besteht
ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung,
wenn alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Erst nach Erteilung
der Genehmigung darf mit den Bauarbeiten begonnen
werden.
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