Die Baupläne (Bauzeichnungen, Lagepläne), die zu der Baugenehmigung
gehören, können Eintragungen in grüner Farbe, sogenannte
„Grüneintragungen“ von der Bauaufsicht enthalten.
Dies sind wichtige Prüfvermerke als Korrektur der ursprünglich
eingereichten Pläne. Sie sind unbedingt bei der Bauausführung
zu beachten. Daher ist der Bauherr zwingend verpflichtet, seinem
Bauunternehmer diese bauaufsichtlich geprüften Baupläne vor
Baubeginn im Original vorzulegen. Gleichermaßen ist der Bauunternehmer
ebenso zwingend verpflichtet, sich die geprüften Baupläne
vorlegen zu lassen. Hier kommt es immer wieder zu Versäumnissen
und damit zu ärgerlichen Bauverzögerungen und
eventuellen zusätzlichen unnötigen Kosten.
Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist auf drei Jahre befristet.
Sie erlischt, wenn nicht vor Ablauf dieser Laufzeit mit den
Arbeiten begonnen wird oder danach die Arbeiten für länger als
drei Jahre ruhen. Die Frist kann auf Antrag jeweils um drei Jahre
verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung muss jedoch vor
Ablauf der Gültigkeit der Baugenehmigung gestellt werden.
Unter Umständen benötigen Sie für Ihr Vorhaben neben der Baugenehmigung
weitere Genehmigungen und Erlaubnisse. Diese
eigenständigen Genehmigungen müssen Sie gegebenenfalls zusätzlich
beantragen.
Näheres erfahren Sie in Kapitel 7.
6.3 Bauvorbescheid
Vor Einreichen des eigentlichen Bauantrages können einzelne
Fragen zu dem Bauvorhaben durch einen Bauvorbescheid abgeklärt
werden (Bauvoranfrage).
Mit einem schriftlichen, aber sonst an keine bestimmte Form gebundenen
Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides können
Sie eine rechtsverbindliche Auskunft darüber einholen, ob ein
Grundstück wirklich nach Ihren Vorstellungen bebaut werden
kann. Ein positiver Bauvorbescheid bindet die Bauaufsichtsbehörde
während der Gültigkeitsdauer von 3 Jahren, d. h. sie kann dann
nicht mehr ein Bauvorhaben aus Gründen ablehnen, die schon im
Bauvorbescheid geprüft worden sind. Somit gibt Ihnen ein positiver
Bauvorbescheid Rechtssicherheit.
Besonders zu beachten ist bei der Stellung einer Bauvoranfrage,
dass der zu klärende Sachverhalt konkret benannt wird. Das bedeutet,
dass durch den Bauvorbescheid nur über einzelne Fragen
entschieden wird. Eine umfassende Prüfung wie im Baugenehmigungsverfahren
kann hier nicht stattfinden. Eine konkrete Frage
könnte sein: „Darf die südliche Baugrenze, wie aus beigefügtem
Lageplan ersichtlich, um 0,50 m überschritten werden?“ Hierauf
erhalten Sie eine ebenso konkrete Antwort in Form eines schriftlichen
Bescheides. Der Bauvorbescheid ist gebührenpflichtig und
berechtigt nicht zum Beginn der Baumaßnahme.
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