Sicherheitsvorkehrungen beizufügen. Die Baugenehmigungsbehörde
prüft die fachliche Rechtmäßigkeit und fordert bei Mängeln
Unterlagen nach. Die Erlaubnis der unteren Denkmalschutzbehörde
(Landkreis Göttingen) ist Voraussetzung für genehmigungsfreie
Abbrucharbeiten an einem Baudenkmal. Die Abbrucharbeiten
dürfen frühestens 1 Monat nach Freigabe durch die Bauaufsichtsbehörde
begonnen werden.
Bei genehmigungspflichtigen Abbrucharbeiten wird Wert auf die
Eignung des benannten Unternehmers gelegt, der über mehrjährige
Erfahrung auf dem Gebiet des Abbruchs baulicher Anlagen
verfügen muss. Relevante Sonderbestimmungen, wie z. B. die
Asbest-Richtlinie sind in jedem Fall einzuhalten. Unabhängig von
einer baurechtlichen Genehmigungspflicht ist der Abbruch baulicher
Anlagen mit einem Bruttorauminhalt von mehr als 300 m³
der unteren Abfallbehörde des Landkreises Göttingen mindestens
14 Tage vorher anzuzeigen und eine abfalltechnische Abnahme zu
beantragen. Diese Pflicht besteht auch bei kleineren Abbruchvorhaben,
wenn Abfälle anfallen, die mit Schadstoffen belastet sind
(siehe auch Kapitel 7.6 Abfallentsorgung).
6.12 Baugebühren
Auf die festen landeseinheitlichen Gebührensätze für die Baugenehmigung,
die erforderlichen Prüfungen, Abnahmen usw. hat die
Bauaufsicht keinen Einfluss. Sie werden nach Vorgaben der Verordnung
über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen
der Bauaufsicht (BauGO) ermittelt.
Die Höhe der Gebühr bei einer Bauvoranfrage ist vom jeweiligen
Projekt, der zu behandelnden Problemlage sowie dem damit verbundenen
Prüfungsaufwand abhängig. Dazu kommen Gebühren,
die die Gemeinde und beteiligte Fachbehörden (z. B. Umweltamt,
Straßenbaubehörde, Gewerbeaufsichtsamt) erheben. Die Baugebühr
einer Baugenehmigung richtet sich in den überwiegenden
Fällen nach dem Rohbauwert sowie der Art des Verfahrens. Auch
die Rücknahme oder Ablehnung eines Bauantrages sind gebührenpflichtig.
6.13 Baulasten
Durch Belastung eines oder mehrerer Grundstücke soll die Zulässigkeit
eines Bauvorhabens erreicht werden, das ohne die Baulast
nicht genehmigungsfähig wäre. In den meisten Fällen handelt es
sich um die Übernahme von Abstandsflächen, die Sicherung der
Erschließung, den Nachweis von Stellplätzen auf einem anderen
Grundstück oder die Beseitigung bauordnungsrechtlicher Verstöße
bei grenzüberschreitender Bebauung. Eine Baulast ist eine
einseitige öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde,
mit der der Grundstückseigentümer
in Schriftform
freiwillig erklärt, auf seinem Grundstück etwas zu tun, zu
dulden oder zu unterlassen, wozu er zunächst nicht verpflichtet
wäre. Sie liegt als öffentlich-rechtliche Belastung auf dem Grundstück
und bindet auch die Rechtsnachfolger. Ein Löschen der Baulast
durch die Bauaufsichtsbehörde ist möglich und auf Antrag des
Eigentümers des belasteten Grundstückes zu erklären, wenn das
Erfordernis für die Baulast durch rechtliche oder tatsächliche Änderungen
entfallen ist. Durch Eintragung in das, bei der unteren
Bauaufsichtsbehörde geführte, Baulastenverzeichnis wird die Baulast
wirksam. Die Verpflichtungserklärung wird in der Regel durch
die Bauaufsichtsbehörde unterschriftsreif vorbereitet. Dem Bauantrag
sollte gleich eine Bereitschaftserklärung des späteren Baulastgebers
beigefügt sein.
6.14 Kreisarchäologie
Die Kreisarchäologie des Landkreises Göttingen hat ihren Sitz in
Göttingen im Friedländer Weg 43 und am Standort Osterode am
Harz im Kreishaus in der Herzberger Straße 5. Als Untere Denkmalschutzbehörde
arbeitet die Kreisarchäologie auf der Grundlage
des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes in Zusammenarbeit
mit der übergeordneten staatlichen Denkmalfachbehörde, dem
Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege in Hannover.
DieKreisarchäologie vertritt – auch mit Blick auf zukünftige Generationen
– das Interesse der Öffentlichkeit an der Erhaltung der
archäologischen Denkmäler und damit an den Zeugen unserer
gemeinsamen Vergangenheit.
Die Kreisarchäologie gibt Stellungnahmen bei Genehmigungsverfahren
flächenwirksamer Planungen sowie bei Bauanträgen ab.
Wird ein Kulturdenkmal verändert, bedarf es einer Genehmigung
der Denkmalschutzbehörde. Diese Genehmigung kann unter
Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Soll ein Kulturdenkmal
ganz oder teilweise zerstört werden, so ist der Veranlasser
der Zerstörung im Rahmen des Zumutbaren zur fachgerechten
Untersuchung, Bergung und Dokumentation des Kulturdenkmals
verpflichtet. Die denkmalrechtliche Vereinbarung und Genehmigung
ist eine Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung.
Durch eine frühzeitige Einbindung der Kreisarchäologie in
sämtliche Planungsprozesse können Verzögerungen während der
Baumaßnahmen vermieden werden.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sichern, bewahren, erforschen
und dokumentieren die materiellen Zeugnisse der Gesellschaften
vergangener Zeiten, im Notfall werden sie ergraben und
geborgen. Den Bürgerinnen und Bürgern werden die Arbeitsergebnisse
zur Geschichte der Region durch aufbereitete Präsentation
von Ausgrabungsergebnissen in Führungen, Ausstellungen,
Publikationen und Vorträgen vermittelt.
Die Kreisarchäologie versteht sich als kompetente Ansprech- und
Beratungsstelle für Sammler und Finder archäologischen Sachgutes.
Hauptamtliche Mitarbeiter:
Altkreis Göttingen (Friedländer Weg 43):
Frau Dr. A. Bulla, Zimmer 209, Durchwahl 2504
Herr M. Beuermann, Zimmer 211, Durchwahl 2701
Altkreis Osterode am Harz:
Herr Dr. S. Flindt, Zimmer D2.09, Durchwahl 4652
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