9. Die Bauausführung
9.1 Vergabe von Bauleistungen
Unabhängig davon, ob Sie die Bauausführung selbst überwachen
oder Ihrem Entwurfsverfasser überlassen, müssen Sie darauf achten,
dass nach System gebaut wird und die Bauabschnitte planmäßig
Schritt für Schritt durchgeführt werden. Hierbei ist insbesondere
darauf zu achten, dass die einzelnen Gewerke zeitlich so
aufeinander abgestimmt werden, dass es nicht zu Verzögerungen
kommt bzw. ein Handwerker auf der Baustelle darauf wartet, dass
ein anderer Handwerker fertig wird, denn auch solche Wartezeiten
müssen Sie bezahlen.
Beauftragt wird von mehreren Handwerkern regelmäßig derjenige,
dessen Angebot unter Berücksichtigung aller Umstände das
wirtschaftlichste ist. Häufig, nicht immer, ist das der billigste Anbieter.
Jedoch sind die Sicherstellung einer guten Ausführung und
auch einer ordnungsgemäßen Gewährleistung Faktoren, die Sie
bei der Auftragsvergabe nicht außer Acht lassen sollten. Auch
sollten Sie daran denken, dass bei Verzögerungen Bereitstellungszinsen
fällig werden können. Daher kann es sich unter Umständen
lohnen, auch einmal einem teureren Anbieter den Zuschlag zu
erteilen.
Den Verträgen mit Handwerkern wird regelmäßig die Verdingungsordnung
für Bauleistungen Teil B (VOB / B) zugrunde gelegt.
Der Vorteil für Sie besteht darin, dass Sie größere Einflussmöglichkeiten
auf die Baudurchführung haben. Nachteilig ist dagegen,
dass die an sich geltende Verjährungsfrist von fünf auf zwei Jahre
verkürzt wird. Bei schadensanfälligen Gewerken, wie z. B. Heizung,
kann es sich daher lohnen, eine längere Gewährleistungsfrist
vertraglich zu vereinbaren. Um dies zu erreichen, muss im
Vertrag entweder die Bezugnahme auf die VOB gestrichen oder
auf die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften des BGB Bezug
genommen werden. Ist die eine oder andere Variante vereinbart,
gilt die fünfjährige Verjährungsfrist. Dies führt jedoch zu höheren
Kosten, da mögliche Ansprüche im Angebot einkalkuliert werden.
Im Zusammenhang mit den Vertragsabschlüssen möchten wir
Ihnen auch empfehlen, sich mit den §§ 305 – 310 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) vertraut zu machen. Diese finden Sie
im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html.
Im Prinzip gibt es vier verschiedene Arten der Vergabe:
●● Vergabe nach Leistungsverzeichnis und Einheitspreisen,
●● Vergabe zum Pauschalpreis,
●● Vergabe an einen Generalunternehmer und
●● Vergabe nach Selbstkosten (Stundenlohnvertrag).
Welche Art der Vergabe für Sie richtig ist, hängt von allen Umständen
des Einzelfalls und letztendlich Ihrem Geldbeutel ab. Die Vergabe
nach Selbstkosten sollten Sie jedoch nur bei überschaubaren
Gewerken kleineren Umfangs wählen.
9.2 Eigenleistungen
Wollen Sie einzelne Leistungen selbst durch Nachbarschafts- und
Verwandtenhilfe erbringen, kommt es darauf an, dass diese Arbeiten
genau mit den anderen Bauhandwerkern abgestimmt sind, so
dass es nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt.
Eigenleistungen oder Nachbarschafts- und Verwandtenhilfen
sind natürlich zulässig. Dagegen ist Schwarzarbeit verboten und
Sie machen sich sogar strafbar. Außerdem haben Sie gegenüber
Schwarzarbeitern keine Gewährleistungsansprüche und setzen
sich bei Unfällen auch noch der Gefahr aus, dass erhebliche
Schadensersatzansprüche auf Sie zu kommen.
9.3 Mängel am Bau
Trotz der vorstehenden Ausführungen kann es Ihnen passieren,
dass Ihr Bauwerk Mängel aufweist, die so schwerwiegend sind,
dass Abhilfe geschaffen werden muss. Diese zusätzlichen Arbeiten
sind, insbesondere wenn sie an einem an sich fertigen Bauwerk
durchgeführt werden müssen, erfahrungsgemäß mit erheblichen
Kosten verbunden.
Zeigt sich am Bau ein Mangel, so bedarf es meist einer genauen
Überprüfung, um festzustellen, wer dafür verantwortlich ist und
gegen wen Sie einen Anspruch haben. Eine solche Prüfung können
in der Regel nur Sachverständige vornehmen. Sie können
diese generell unter Vertrag nehmen oder im Einzelfall gegen besondere
Vergütung hinzuziehen. Denn die Entwurfsverfasser sind
zu dieser Überprüfung zwar durchaus fähig und sogar verpflichtet,
jedoch fehlt ihnen hier naturgemäß die notwendige Neutralität,
weil sie selbst als Verantwortliche für den Mangel in Betracht
kommen. Die Verantwortung für Baumängel liegt aber in der Regel
nicht bei den Planern, sondern bei den Bauunternehmern bzw.
Bauausführenden. Hier hat der Handwerker eine Verpflichtung,
die Sie kennen sollten:
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