4. Das städtebauliche
Planungsrecht
Das Baugesetzbuch (BauGB) gilt einheitlich im gesamten Bundes-
gebiet. Es enthält u. a. grundsätzliche Regelungen, welche Bau-
maßnahmen auf welchem Grundstück zulässig sind. Entscheidend
ist die Lage eines Grundstücks: Liegt es im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans? Oder in einem innerörtlichen Bereich, für den
kein Bebauungsplan existiert? Oder liegt das Grundstück außerhalb
der zusammenhängend bebauten Gebiete der Gemeinde?
Ein weiteres Kriterium für die Zulässigkeit eines Vorhabens kann
die Regionalplanung sein, die zur Koordination von Kommunalen
und überörtlichen Planungen ein Regionales Raumordnungsprogramm
aufstellt.
4.1 Regionalplanung
Die Regionalplanung hat im System der bundesdeutschen Raum-
ordnung ihren Platz zwischen der Landesplanung und der kommu-
nalen Bauleitplanung. Sie soll die vertikale Koordination zwischen
Land und Kommune sicherstellen. Das wichtigste Instrument zur
Erfüllung dieser Aufgabe ist das Regionale Raumordnungsprogramm
(RROP).
Über die Festlegung von Zielen und Grundsätzen soll mittels Abstimmung
und Ausgleich konkurrierender Nutzungsansprüche
eine nachhaltige und regional ausgeglichene Raumentwicklung
erreicht werden. Mit dem RROP werden angebotsorientierte Potenziale
langfristig gesichert und zugleich Entwicklungschancen
angeboten. So trifft das RROP, um nur einige Punkte herauszugreifen,
Aussagen zur Siedlungsentwicklung, zu Zentralen Orte, zu
Standorten mit besonderen Funktionen und zu Vorrangstandorten
und Vorranggebieten, beispielsweise für Natur und Landschaft,
Windenergie oder Bodenabbau.
In Niedersachsen ist die Aufgabe der Regionalplanung in der Regel
den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten zugeordnet. Die Stadt
Göttingen hat aufgrund ihrer Sonderstellung gemäß Niedersächsischem
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), vergleichbar einer
kreisfreien Stadt, im Landkreis Göttingen durch das Niedersächsische
Gesetz für Raumordnung (NROG) das Recht, einen eigenen
Regionalplan aufzustellen.
Die Erstellung des RROP ist eine kommunale Planungsaufgabe im
sogenannten „eigenen Wirkungskreis“; hieraus resultiert ein großer
Gestaltungsspielraum für die Landkreise, die das Landes-
Raumordnungsprogramm (LROP) als Planungsvorgabe des Landes
umzusetzen haben, ansonsten aber keiner Fachaufsicht und keinen
fachlichen Weisungen des Fachministeriums unterliegen.
Neben der Funktion als Träger der Regionalplanung erfüllen die
Landkreise auch die Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörde,
die im „übertragenen Wirkungskreis“ und damit weisungsgebunden
als Auftragsverwaltung des Landes tätig wird.
Ausschnitt auf dem Flächennutzenplan der SG Radolfshausen
Vorhaben, die überörtliche Bedeutung haben, werden als raumbedeutsam
eingestuft. Hier sehen die gesetzlichen Bestimmungen
vor, dass ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll,
mit dem die Raum- und Umweltverträglichkeit der Planung überprüft
wird.
4.2 Zweistufige Bauleitplanung –
Flächennutzungsplan und Bebauungsplan
Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Flä-
chennutzungsplänen als vorbereitenden Bauleitplänen und Bebauungsplänen
als verbindlichen Bauleitplänen liegt in der grundgesetzlich
verankerten Planungshoheit der Gemeinden bzw.
Samtgemeinden.
Die Gemeinden sind durch das Baugesetzbuch dazu verpflichtet,
Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung aufgrund voraussehbarer Nutzungsänderung
oder anderer, im öffentlichen Interesse liegender
Gründe erforderlich ist. Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit
dienende sozial gerechte Bodennutzung gewährleisten sowie dazu
beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die
natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.
Die Regelungen der Bauleitpläne dürfen das Eigentum jedoch nur
so weit beschränken, wie es die städtebaulichen Gründe rechtfertigen.
Innerhalb dieses Rahmens sollen die Bauleitpläne einen
möglichst breiten Spielraum für eine vielfältige und individuelle
bauliche Entwicklung gewähren.
Die Gemeinden können mit Hilfe der Bauleitplanung die Bebau-
ung und sonstige Bodennutzung des Gemeindegebietes planen
und verbindlich regeln. Während der Flächennutzungsplan die
Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung für das gesamte Ge-
meindegebiet darstellt, wird der Bebauungsplan jeweils für genau
abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes erlassen, gelegentlich
auch nur für ein einziges Grundstück. Der Flächennutzungsplan
entwickelt noch keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den
Bürgerinnen und Bürgern. Erst die Festsetzungen des Bebauungsplans,
der als Satzung erlassen wird, sind für jedermann, insbesondere
jedoch für die Eigentümer der im Geltungsbereich des
Bebauungsplans liegenden Grundstücke rechtsverbindlich.
Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan der Ge-
meinde entwickelt. Das bedeutet, ein Bebauungsplan darf in der
Regel keine Festsetzungen treffen, die dem Flächennutzungsplan
widersprechen. Eine Ausnahme bilden die beschleunigten Bebau-
ungspläne der Innenentwicklung gem. § 13 a und b BauGB, die
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