5. Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) – heutiges Recht
Die aktuelle Fassung der NBauO basiert bis auf einige Ausnahmen
auf der zum 01.11.2012 in Kraft getretenen, umfangreichen Novellierung
ihrer Vorgängerfassungen. Zum damaligen Zeitpunkt
hatten sich Änderungen von sowohl materiellrechtlichen als auch
verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergeben. Einige wesentliche
Inhalte des heute geltenden Rechts werden nachfolgend behandelt.
5.1 Materiellrechtliche Anforderungen
Grenzabstandsrecht
Die Regelungen des Abstandsrechts sollen sicherstellen, dass sowohl
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse (§ 3 Abs. 2 NBauO) verwirklicht werden, indem
eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude gewährleistet
wird, als auch der Wohnfrieden geschützt wird, indem
der Nachbar mit seinem Wohngebäude einen gewissen Abstand
zur Nachbargrenze nach den Grenzabstandsregelungen einhalten
muss, somit der sogenannte Sozialabstand gewahrt bleibt.
Grundsätzlich gilt, dass eine bauliche Anlage mit allen auf ihren
Außenflächen gelegenen Punkten den gesetzlich geforderten Abstand
zu den eigenen Grundstücksgrenzen halten muss. Der freizuhaltende
Abstandsbereich soll in erster Linie auf dem Baugrundstück
selbst liegen und darf in der Regel nicht von
Abstandsbereichen anderer baulicher Anlagen überdeckt werden,
das ist das so genannte Überdeckungsverbot. Das Einhalten des
Abstandes ist nicht erforderlich, wenn das Bauwerk mit seiner
Außenwand ausnahmsweise direkt an der Grundstücksgrenze im
Rahmen einer sogenannten geschlossenen Bebauung erbaut werden
darf oder muss.
In der heute aktuellen Fassung der NBauO
finden sich die Grenzabstandsregelungen
und Regelungen über die Gebäudeoberfläche
in einer Vorschrift, dem § 5 NBauO. Der
Regelabstand einer baulichen Anlage beträgt
zu allen Grundstücksgrenzen auf 0,5 H
(H = Gebäudehöhe). Hierbei gilt jedoch der
bauordnungsrechtliche Mindestabstand von
3 m. Der § 5 Abs. 4 Satz 2 NBauO lässt Abstandsunterschreitungen
anlässlich nachträglicher
Wärmedämmmaßnahmen zu, um
so unter ökologischen Gesichtspunkten die
Möglichkeit des Wärmeschutzes und der
Energieeinsparung zu verbessern.
Nach dieser Vorschrift bleiben Außenwandbekleidungen,
soweit sie den Abstand um
nicht mehr als 0,25 m unterschreiten und
Bedachungen, soweit sie nicht mehr als
0,25 m angehoben werden, bei der Bemessung des erforderlichen
Abstands, soweit keine Bedenken bezüglich des Brandschutzes
bestehen, außer Betracht. Um abstandsrechtliche Hindernisse für
die Nutzung regenerativer Energien zu beseitigen, bietet § 5 Abs.
8 Satz 1 Nr. 2 NBauO eine Begünstigung für gebäudeunabhängige
Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m.
Kinderspielplätze
Bei der Errichtung von Gebäuden sind grundsätzlich ab der sechsten
Wohnung Spielplätze für Kinder im Alter bis zu sechs Jahren
anzulegen, siehe § 9 Abs. 3 NBauO. Diese Pflicht besteht gemäß
§ 9 Abs. 3 Satz 2 NBauO dann nicht, wenn entweder in unmittelbarer
Nähe ein für Kinder nutzbarer Spielplatz bereits vorhanden
ist, geschaffen wird oder aber ein solcher Spielplatz aufgrund der
Art und Lage der Wohnung nicht erforderlich ist. Letzteres trifft
beispielsweise für Wohnungen von Auszubildenden oder bei
Altenwohnheimen zu.
Für bestehende Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen kann
die untere Bauaufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 3 Satz 3 NBauO
durch Ermessensentscheidung die Herstellung eines Spielplatzes
auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe verlangen. Im
Rahmen dieser Ermessensausübung hat die untere Bauaufsichtsbehörde
hierbei insbesondere zu würdigen, ob eine als Spielplatz
geeignete Fläche zur Verfügung steht, ob ein Bedürfnis für einen
Spielplatz besteht und ob sich nicht andere Spielplätze in der
Nähe befinden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist ein ausreichend
großer Spielplatz anzulegen. Nähere Regelungen zur Größe eines
Spielplatzes sind in der Allgemeinen Durchführungsverordnung
zur NBauO (DVO-NBauO, § 3) getroffen. Abweichende und sonstige
Anforderungen können nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 NBauO die Gemeinden
in Form von örtlichen Bauvorschriften präzisieren.
Luftbild Bovenden-Eddigehausen
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