Wenn die Behörde mit anderen Hilfsmitteln – dazu gehören insbesondere
die oben angeführten VDI-Richtlinien oder die Abstandsregelung
nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft im landwirtschaftlichen Bereich
sowie Methoden des Konfliktmanagements – zu der Überzeugung
gelangt, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
sichergestellt ist, so ist nicht zwingend die Ermittlung der Kenngrößen
nach Nr. 4 der GIRL erforderlich.
Die Anwendung bleibt Problemfällen bzw. Ausgangslagen vorbehalten
die über die oben beschriebenen Abstandsregelungen
nicht greifbar sind.
Überschreiten die prognostizierten oder festgestellten Werte die
maximal zulässigen geruchsintensiven Jahresstunden des zu beurteilenden
Immissionsortes, so sind zunächst anlagentechnische
oder bauliche Lösungen wie eine Abluftführung vorzusehen. Ist
dies nicht zielführend, ist der Nutzungsrahmen zurückzuführen.
Max. Immissionswerte in … (Anteil an den Jahresstunden):
WR / WA / MI / MK GE / GI Dorfgebiete*
10 % 15 % 15 %
* gilt nur für Geruchsimmissionen verursacht durch Tierhaltungsanlagen
Im Außenbereich sind im Einzelfall bei Gerüchen aus landwirtschaftlichen
Betrieben bis zu 25 % der Jahresstunden hinzunehmen.
Tierspezifische Geruchsqualität Gewichtungsfaktor „f“
Mastgeflügel (Puten, Hähnchen) 1,5
Mastschweine, Sauen
(bis zu ca. 5.000 Mastschweine) 0,75
Milchkühe mit Jungtieren
(einschließlich Mastbullen +
0,5
Kälber in geringem Umfang)
Ansprechpartner beim Landkreis Göttingen:
Für alle Bereiche des Immissionsschutzes:
Herr F. Conrady
Zimmer 318, Durchwahl 2438
Eingeschränkt am Verwaltungssitz Osterode a. H. nur für
genehmigungsfreie Anlagen nach § 22 BImSchG:
Frau S. Mehde, Zimmer D2.04, Durchwahl 4611
Herr H. Gieseler, Zimmer D2.04, Durchwahl 4610
7.9 Straßenrecht
Sofern sich ein Baugrundstück / ein Bauvorhaben an einer Kreisstraße
befindet, sind auf der Grundlage des Niedersächsischen
Straßengesetzes straßenbautechnische bzw. -rechtliche Belange
zu berücksichtigen. Diese Belange begründen sich in der Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs sowie eventuell geplanter Straßenausbauabsichten
oder Maßnahmen der Straßenbaugestaltung.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob ein Baugrundstück /
ein Bauvorhaben innerhalb oder außerhalb einer Ortsdurchfahrt
einer Kreisstraße liegt.
Befindet sich ein Bauvorhaben innerhalb einer Ortsdurchfahrt
werden die zu berücksichtigenden Aspekte im Baugenehmigungsverfahren
ermittelt und in Form von entsprechenden Auflagen,
Bedingungen und Hinweisen in die Baugenehmigung aufgenommen.
Befindet sich ein Bauvorhaben (Hochbauten jeder Art) außerhalb
einer Ortsdurchfahrt sind oftmals separate Genehmigungsbescheide
vom SG Kreisstraßen erforderlich, bevor das Baugenehmigungsverfahren
vom SG Bauordnung weitergeführt bzw. abgeschlossen
werden kann. Dies ist der Fall, wenn bei einem
geplanten Bauvorhaben der erforderliche Abstand von 20 m zur
Kreisstraße nicht eingehalten werden kann. Hier wäre zu prüfen,
inwieweit die Bestimmungen für die Erteilung einer Ausnahme
vom Bauverbot erfüllt sind. Des Weiteren ist zu berücksichtigen,
dass die Anlage neuer Zufahrten und Zugänge an Kreisstraßen
außerhalb von Ortsdurchfahrten oder die Änderung von bestehenden
Zufahrten laut Gesetz als Sondernutzung gelten. Hier
wäre zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis gegeben sind.
Ansprechpartner beim Landkreis Göttingen:
Frau S. Neisen
Zimmer 285, Durchwahl 2790
Biogasanlage
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