6.8 Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten
Das vormals generell durchzuführende Baugenehmigungsverfahren
ist seit der NBauO-Novellierung im Jahre 2012 nunmehr in
§ 64 NBauO normiert und wird nur noch für Sonderbauten angewendet.
Sonderbauten sind gem. § 2 Abs. 5 NBauO:
1. Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 3 von mehr als
22 m (Hochhäuser),
2 bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
3. Gebäude mit mindestens einem Geschoss mit mehr als
1.600 m2 Grundfläche, ausgenommen Wohngebäude und
Garagen,
4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen
eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben,
5. Gebäude mit mindestens einem Geschoss, das mit mehr als
400 m² seiner Grundfläche Büro- oder Verwaltungszwecken
dient,
6. Gebäude mit mindestens einem Raum, der der Nutzung
durch mehr als 100 Personen dient,
7. Versammlungsstätten
a) mit einem Versammlungsraum, der mehr als 200 Besucherinnen
und Besucher fasst, oder mit mehreren Versammlungsräumen,
die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen
und Besucher fassen, wenn die Versammlungsräume
einen gemeinsamen Rettungsweg haben,
b) im Freien mit mindestens einer Fläche für Aufführungen
oder mit einer Freisportanlage, deren Besucherbereich jeweils
mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst und
ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Plätzen für
Gäste, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und
Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche,
9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Pflege,
Betreuung oder Unterbringung von Personen,
10. Tagesstätten für Kinder, Menschen mit Behinderungen oder
alte Menschen,
11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
13. Camping- und Wochenendplätze,
14. Freizeit- und Vergnügungsparks,
15. fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung
bedürfen,
16. Regallager mit einer zulässigen Höhe der Oberkante des
Lagergutes von mehr als 7,50 m,
17. bauliche Anlagen, deren Nutzung mit erhöhter Verkehrsgefahr
oder wegen des Umgangs mit Stoffen oder der Lagerung
von Stoffen mit Explosions- oder Gesundheitsgefahr
oder erhöhter Strahlen- oder Brandgefahr verbunden ist,
18. bauliche Anlagen und Räume, von denen wegen ihrer Art
oder ihrer Nutzung Gefahren ausgehen, die den Gefahren
ähnlich sind, die von den in den Nummern 1 bis 17 genannten
baulichen Anlagen und Räumen ausgehen.
Sonderbauten sind auch die nach dem Bundes-Immissionsschutz-
gesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit sie bauliche
Anlagen sind.
6.9 Bautechnische Nachweise
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit sowie
den Brand-, Schall- und Wärmeschutz muss sichergestellt und
bautechnisch nachgewiesen werden.
Zu den bautechnischen Nachweisen gehören u.a.
●● Standsicherheitsnachweise / Statische Berechnungen
●● Konstruktionspläne und Ausführungszeichnungen
(z. B. Bewehrungs- und Stahlbaupläne)
●● Wärmeschutznachweise gemäß Energieeinsparverordnung
(EnEV)
●● Schallschutznachweise gemäß DIN 4109
Der bauordnungsrechtliche Umgang mit bautechnischen Nachweisen
ist in § 65 NBauO geregelt. Zu den rechtlichen Grundlagen
gehören neben der NBauO u. a. die bauaufsichtlich eingeführten
Technischen Baubestimmungen, Normen und Richtlinien.
Standsicherheit / Statik
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen
und für sich allein dem Zweck entsprechend dauerhaft standsicher
sein. Hierüber ist für jedes Gebäude bzw. für jede bauliche
Anlage ein Standsicherheitsnachweis zu erbringen.
Die bauordnungsrechtliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise
ist in § 65 NBauO geregelt.
Danach sind die Standsicherheitsnachweise für folgende
bauliche Anlagen (in zweifacher Ausfertigung) zur Prüfung im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens einzureichen:
●● Wohngebäude der Gebäudeklassen 4 und 5
●● Unterirdische Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche in
sonstigen Wohngebäuden
●● Sonstige Gebäude, ausgenommen eingeschossige Gebäude bis
200 m2 Grundfläche sowie eingeschossige landwirtschaftlich,
Gartenbank in Hedemünden forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude
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