Solange Sie von einem Bauhandwerker nicht einen schriftlichen
Hinweis erhalten haben, dass er gegen diese oder jene Planung
oder Ausführung fachliche Bedenken erhebt (dazu wäre er verpflichtet),
können Sie von der (Mit-)Haftung des Handwerkers
ausgehen. Vor Ablauf der Verjährungsfrist empfiehlt es sich, die
betreffenden Leistungen nochmals genau durchzugehen, zweckmäßigerweise
zusammen mit Ihrem „Architekten“, um evtl. Schäden
festzustellen und rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen.
Lässt sich nach Feststellung der Ursache und der Verantwortlichkeit
eine Mängelbehebung durch Aufforderung und Nachfristsetzung
nicht durchsetzen, sind regelmäßig gerichtliche Maßnahmen
erforderlich. Dies sind in erster Linie Klage auf Mängelbehebung
oder Erstattung der Kosten, die durch die Behebung eines Mangels
durch einen anderen Handwerker angefallen sind bzw. eines
Kostenvorschusses auf die zu erwartenden Kosten. Droht der Eintritt
der Verjährung oder sind rasch Mängelbehebungsmaßnahmen
erforderlich, empfiehlt sich die Einleitung eines gerichtlichen
Beweissicherungsverfahrens. Im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens
wird ein vorhandener baulicher Zustand für einen
kommenden Rechtsstreit beweiskräftig festgestellt. Es ist daher
möglich, den Mangel zu beheben, auch wenn der Hauptprozess
noch nicht abgeschlossen ist.
Die Gewährleistungsfrist (zwei
oder fünf Jahre) ist eine sehr
kurze Zeit! Sie läuft auch dann
unweigerlich ab, wenn Sie
dem Bauunternehmer etwa
eine „Aufforderung zur Mängelbeseitigung
binnen Halbjahresfrist“
zustellen. Eine
Unterbrechung der Verjährung
können Sie nur durch
einen Antrag auf Durchführung
eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens
erreichen; ziehen Sie vorher
selbst schon einen Bausachverständigen
hinzu!
Grundsätzlich haften Handwerker bzw. Unternehmer vollständig
für eventuelle Mängel, jedoch bedeutet dies nicht zwangsläufig,
dass Sie auch sofort Recht bekommen, wenn Sie eine Nachbesserung
anmahnen. Eventuell bleibt Ihnen dann nur die Möglichkeit,
Ihr Recht in einem langwierigen und möglicherweise auch teuren
Gerichtsverfahren einzuklagen. Sollte es soweit kommen, sollten
Sie unbedingt einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens einschalten.
Kostengünstiger und schneller ist dagegen die Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens bei der Niedersächsischen Bauschlichtungsstelle.
Ein Schlichtungsverfahren kann grundsätzlich nur
eingeleitet werden, wenn in der strittigen Angelegenheit Klage
noch nicht erhoben wurde. Ist ein selbständiges Beweisverfahren
bei Gericht anhängig, kann die Bauschlichtungsstelle erst nach
Beendigung dieses Verfahrens tätig werden. Die Bauschlichtungsstelle
kann von Auftraggebern und Auftragnehmern von Werkverträgen
angerufen werden, die die Erbringung von Bauleistungen
zum Gegenstand haben. Sie ist jedoch nicht für öffentlich-rechtliche
Streitigkeiten, wie z. B. Anfechtung von Baugenehmigungen
und Erschließungskostenbescheide, zuständig. Voraussetzung für
die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist jedoch, dass
beide Vertragsparteien hierzu bereit sind.
Ein vor der Bauschlichtungsstelle geschlossener Vergleich hat für
die Beteiligten im Übrigen den gleichen Wert wie ein gerichtlicher
Vergleich oder ein Urteil. Die Niedersächsische Bauschlichtungsstelle
ist vom Niedersächsischen Justizministerium als Gütestelle
nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung anerkannt. Sie ist
daher berechtigt, die Vollstreckungsklausel zu erteilen, so dass
aus dem Vergleich unmittelbar auch die Zwangsvollstreckung betrieben
werden kann, wenn es erforderlich ist. Aber auch der Fall
einer drohenden Verjährung ist geregelt. Gemäß § 204 Nr. 4 BGB
ist für die Dauer des Schlichtungsverfahrens die Verjährung gehemmt.
Wenn Sie zu der Entscheidung gelangt sind, dass ein Bauschlichtungsverfahren
für Sie eine richtige Alternative darstellt, nehmen
Sie bitte Kontakt mit der Geschäftsstelle auf. Dort wird Ihnen
weitergeholfen, z. B. wie ein schriftlicher Antrag an die Bauschlichtungsstelle
zu stellen ist. Formvorschriften gibt es dafür nicht. Der
Antrag selbst kann per E-Mail, Fax oder Brief erfolgen. Selbstverständlich
muss er Ihre Kontaktdaten und die der Beteiligten enthalten.
Sinnvoll ist auch eine kurze Schilderung, worin es in dem
Streit geht, z. B. einen gerügten Baumangel oder die Bezahlung
von Bauleistungen. Wichtig ist darüber hinaus die Mitteilung an
die Geschäftsstelle, ob der andere Beteiligte, also z. B. der Bauherr
oder der Bauunternehmer, mit einem Bauschlichtungsverfahren
einverstanden ist.
Niedersächsische Bauschlichtungsstelle
Ferdinandstraße 3, 30175 Hannover
Tel.: 0511 380870
Fax: 0511 38087-22
E-Mail: Schlichtungsstelle@Handwerk-LHN.de
Weiter Informationen zu diesem Thema finden Sie
im Internet unter:
www.bauschlichtungsstelle.de
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/www.bauschlichtungsstelle.de
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