Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege zu stellen. Voraussetzung
für die Bewilligung ist die denkmalrechtliche Genehmigung
der geplanten Maßnahme, darüber hinaus können die
Landeszuwendungen mit weiteren Auflagen verbunden werden.
Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Weitere Fördermöglichkeiten
können bei Stiftungen sowie beim Landesamt für Geoinformation
und Landentwicklung Niedersachsen angefragt werden
(hier ggf. auch Mittel aus der Dorferneuerung).
Energieeinsparverordnung und Denkmalschutz
Grundsätzlich lassen sich die berechtigten Interessen des Denkmalschutzes
und der Wunsch nach Energieeinsparung vereinbaren.
Hier ist es aber sinnvoll, eine individuelle, auf das Objekt bezogene
Energieberatung in Anspruch zu nehmen und daraufhin
ein Gesamtkonzept zu erstellen. Durch voreilig ausgeführte, unsachgemäße
und ungeeignete Wärmedämmmaßnahmen können
das Erscheinungsbild und die Substanz von Baudenkmalen gefährdet
werden. Oft ist z. B. der Einbau einer effizienten Heizungsanlage
sinnvoller, als das „Einpacken“ des Gebäudes mit einer dicken
Wärmedämmung. Gemäß § 16 Energieeinsparverordnung (EnEV)
sind Baudenkmäler zudem von der Pflicht zur Vorlage eines
Energieausweises ausgenommen und gemäß § 24 EnEV kann von
den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden, wenn
z. B. bei Einhaltung der Anforderungen die Substanz oder das
Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt würde. Geplante
Maßnahmen zur Energieeinsparung sollten auf jeden Fall mit der
zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden.
Förderung einer energetischen Sanierung
Über das „Förderprogramm Altbausanierung im Landkreis Göttingen“
sowie das KfW-Programm „Effizienzhaus Denkmal“ können
energetische Sanierungen gefördert werden. Fördergegenstand
sind Maßnahmen zur Verbesserung der Gebäudehülle und der
Anlagentechnik als Komplett-Sanierungen sowie als Einzelmaßnahmen
in Absprache mit der Denkmalschutzbehörde.
Der Weg zur Förderung:
●● Bei der Energieagentur Region Göttingen oder der KfW-Bank
informieren
●● Sachverständigen suchen
●● Die Sanierungsmöglichkeiten über eine Bestandsaufnahme
definieren
●● Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde bzw. Kommune
●● Entscheidung, ob und wie energetisch saniert werden soll
●● Förderung beantragen:
a. Kreditvariante der KfW: Bestätigung des Sachverständigen
und der Kommune mit dem Kreditantrag an die Hausbank
senden
b. Zuschussvariante der KfW: Antrag auf Investitionszuschuss
direkt an die KfW-Bank senden
c. Zuschuss des Landkreises: Antrag auf Fördermittelzuschuss
des Landkreises Göttingen bei der Energieagentur Region
Göttingen einreichen
➜ Das Förderprogramm des Landkreises ist mit einer der KfWVarianten
kombinierbar.
●● Nach Durchführung der Maßnahmen: Bestätigung des Sachverständigen
zur Durchführung der Maßnahmen
●● Zuschuss zur Baubegleitung des Sachverständigen innerhalb
von drei Monaten nach Fertigstellung direkt bei der KfW-Bank
beantragen
Siehe auch Abschnitt „Förderprogramme“ im Kapitel 8.4
Steuervergünstigungen
Das Einkommenssteuergesetz (EStG) sieht für Baudenkmale unter
bestimmten Voraussetzungen erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten
vor, wodurch sich erhebliche Steuereinsparungen ergeben
können. Die Steuerbescheinigung wird auf Antrag von der zuständigen
Denkmalschutzbehörde ausgestellt. In jedem Fall muss vor
Beginn der Maßnahme schriftlich mitgeteilt werden, ob geplant
ist, die steuerliche Abschreibung in Anspruch zu nehmen. Die endgültige
Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt wird dann auf
einen separaten, schriftlichen Antrag nach Abschluss der Maßnahme
und Prüfung der Originalrechnungen ausgestellt. Diese Bescheinigung
ist gebührenpflichtig.
Weitere Hilfestellung zu steuerlichen Einzelheiten und zur steuerlichen
Abschreibung können ein Steuerberater, die Broschüre der
Schriftenreihe des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz
„Denkmäler im Privateigentum – Hilfe durch Steuererleichterungen“
und das Niedersächsische Ministerialblatt Nr. 9 vom
08.03.2017, S. 219 – 233 geben. Die Städte Göttingen, Duderstadt
und Hann. Münden sind in ihren Bereichen jeweils selbst zuständig.
Ansprechpartner beim Landkreis Göttingen:
Untere Denkmalschutzbehörde
Frau I. Bohnsack
Zimmer 306, Durchwahl 2503
Frau S. Häpe
Zimmer D2.10 (Standort Osterode), Durchwahl 4651
7.2 Natur und Boden
Natur- und Landschaftsschutz
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes als
Grundlage des Lebens und der Gesundheit des Menschen zu
schützen, so dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes sowie die Ästhetik und der
Erholungswert von Natur und Landschaft gesichert werden.
Diesem Ziel dienen Benennungen von gesetzlich geschützten Biotopen
sowie Ausweisungen von Naturdenkmalen, Landschafts-
und Naturschutzgebieten oder Europäischen Schutzgebieten des
Netzwerkes Natura 2000 (FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete).
Im Baugenehmigungsverfahren gibt es heute umfangreiche eigenständige
naturschutzrechtliche Prüfverfahren. Ob Ihr Baugrundstück
in einem Schutzgebiet liegt bzw. ob z. B. ein geschützter
Gehölzbestand betroffen ist, erfahren Sie bei den zuständigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Naturschutzbehörde.
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