rungsmöglichkeit gibt es für gewerbliche Betriebe im Außenbereich,
wenn sie zulässigerweise errichtet worden sind und die
Erweiterung angemessen ist (§ 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB).
Die Regelungen für das Bauen im Außenbereich sind für alle diejenigen,
die das erste Mal damit konfrontiert werden, nur schwer zu
durchschauen. Die Bauwünsche im Außenbereich sind in der Regel
Einzelfälle und auf das konkrete Grundstück bezogen. Ein frühzeitiges
Beratungsgespräch lohnt sich deshalb immer.
Tipp:
Wenn Sie wissen möchten, ob ein bestimmtes Grundstück
bebaut werden kann, können Sie sich mit Ihren Fragen an
die Gemeindeverwaltungen wenden. Übrigens gibt es auch
die Möglichkeit, die Bebauungsmöglichkeit verbindlich
im Rahmen einer Bauvoranfrage zu klären. Ihr Ansprechpartner
bei der Bauaufsicht berät Sie gerne.
4.5 Planungsrechtliche Anforderungen
an die Pferdehaltung
Im Planungsrecht wird unterschieden zwischen Innen- und Außenbereich
bzw. Bereichen, für die es einen Bebauungsplan gibt.
In vielen Gemeinden ist die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich
in den Ortschaften durch Satzungen festgelegt. Ist dies
nicht der Fall, ist diese Grenze bei der Beurteilung von Bauvorhaben
nach gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen.
Pferdehaltung in Gebieten mit Bebauungsplan
Die Zulässigkeit der Pferdehaltung sowie ggf. dazugehörige Anlagen
(z. B. Stall, Reitplatz) richtet sich ausschließlich nach den Festsetzungen
des jeweiligen Bebauungsplans. Handelt es sich z. B.
um ein festgesetztes Dorfgebiet (MD) oder ein allgemeines Wohngebiet
(WA), ist „Pferdehaltung“ als gewünschte Art der Nutzung
nur dann möglich, wenn sie in dem entsprechenden Baugebietstyp
zulässig ist (gem. der Baunutzungsverordnung BauNVO).
Wichtig: Negative Auswirkungen durch Emissionen auf die benachbarte
Bebauung (auch außerhalb des Bebauungsplans) müssen
beachtet werden (Rücksichtnahmegebot). D. h. beispielsweise,
dass bei unzumutbaren Geruchs- und Staubbelästigungen die
Pferdehaltung nicht zulässig ist.
Pferdehaltung im unbeplanten Innenbereich
(kein Bebauungsplan)
Entspricht der Bereich, in dem ein Vorhaben „Pferdehaltung“
geplant ist, einem Baugebiet gem. der Baunutzungsverordnung
(= „faktisches Baugebiet“), dann ist „Pferdehaltung“ als gewünschte
Art der Nutzung auch hier nur möglich, wenn sie in dem entsprechenden
Baugebietstyp zulässig ist – vergleichbar der Beurteilung
im Bereich eines Bebauungsplans Auch bei diesem Planungsfall sind
die negativen Auswirkungen durch Emissionen auf die Umgebung
unbedingt zu beachten. Entspricht der Bereich, in dem ein Vorhaben
„Pferdehaltung“ geplant ist, keinem durch die Baunutzungsverordnung
vorgegebenen Baugebiet, sondern es handelt sich um eine
sogenannte Gemengelage, muss sich das Vorhaben „Pferdehaltung“
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, d. h. es
muss nach der Art der Nutzung, aber auch mit baulichen Anlagen
wie Stall, Reitplatz, Paddock usw. zu der jeweiligen Umgebung passen.
Auch hier ist das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot,
d. h. die negativen Auswirkungen durch Emissionen, zu beachten.
Welche Schutzwürdigkeit in einem Gebiet konkret vorliegt, ergibt
sich immer aus der jeweils vorhandenen Situation.
Wohnbebauung neben vorhandener Pferdehaltung
Bei der Planung von Wohnbauvorhaben im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans sowie im Innenbereich sind Emissionen von bereits
vorhandenen Pferdehaltungen zu berücksichtigen. Das
„Wohnen“ darf kein unzumutbaren Belästigungen, also v. a. Emissionen
durch die Pferdehaltung ausgesetzt sein. Die vorhandene
Pferdehaltung genießt im genehmigten Umfang Bestandsschutz,
darüber hinausgehend aber nicht.
Pferdehaltung im Außenbereich
Der Außenbereich ist im Grundsatz von Bebauung freizuhalten.
Es gilt im Baurecht das Gebot der größtmöglichen Schonung des
Außenbereichs. Privilegiert zulässig: Pensionspferdehaltung und
Pferdezucht als landwirtschaftlicher Betrieb auf überwiegend
eigener Futtergrundlage (Nachweis der persönlichen Eignung des
Betreibers, Dauerhaftigkeit, Gewinnerzielungsabsicht) Sogenannte
von der Privilegierung „mitgezogene“ Betriebsteile (Reitunterricht,
Ausbildung Reitlehrer, Verkauf Reitzubehör etc.) Die landwirtschaftliche
Betätigung und Wahrung der landwirtschaftlichen
Ausprägung müssen überwiegen Wichtig: Öffentliche Belange
(z. B. Naturschutzgebiete) dürfen nicht entgegenstehen, eine ausreichende
Erschließung ist erforderlich. Liegt keine Privilegierung
vor, handelt es sich um „sonstige Vorhaben“ bzw. „sonstige“
Pferdehaltung. Hierzu zählen: – Gewerbliche Pferdehaltung (z. B.
Reiterhof, therapeutischer Reitbetrieb mit Reitplatz und Reithalle)
ist in der Regel unzulässig, da öffentliche Belange (z. B. Planungen
der Gemeinde, Landschaftsbild, Naturschutz etc.) beeinträchtigt
werden – Private Pferdehaltung zu Hobbyzwecken (Weideunterstände,
Weideställe) ist grundsätzlich unzulässig, da öffentliche
Belange beeinträchtigt werden. Je nach Einzelfall ergibt sich ein
Planungserfordernis, um mittels Bauleitplanung als Voraussetzung
für die genehmigungsfähige Realisierung des Vorhabens Baurecht
zu schaffen (zum Beispiel: Änderung der Darstellung Flächennutzungsplan
von „Fläche für die Landwirtschaft“ in z. B. „Sondergebiet
Reiterhof“ oder „Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Reitplatz“ und je nach Regelungsdichte ggfs. Aufstellung Bebauungsplan).
Trotz aller aufgezeigten Planungsfälle: Für manche
Vorhaben gibt es keine planungsrechtliche Zulässigkeit!
Landkreis Göttingen
Fachbereich Bauen, Fachdienst Kreis- und Regionalplanung
Reinhäuser Landstraße 4, 37083 Göttingen
Tel.: 0551 525-2762
www.landkreisgoettingen.de/index.php
Hinweise der Landwirtschaftskammer Niedersachsen:
www.lwk-niedersachsen.de/download.cfm/file/26657.html
50
/index.php
/26657.html
/index.php
/26657.html