Möglicherweise ist das Grundstück, das Sie erwerben möchten,
dinglich oder rechtlich belastet. Hierbei kann es sich zum einen um
Eintragungen im Grundbuch, wie z. B. von Grunddienstbarkeiten,
handeln. Durch solche Grunddienstbarkeiten (z. B. Wegerecht)
kann die Bebaubarkeit des Grundstückes eingeschränkt sein.
Dieses gilt aber auch zum anderen für Baulasten, die im Baulastenverzeichnis
eingetragen sind. Daher ist eine vorherige Einsicht
ins Grundbuch, das bei dem für den jeweiligen Bauort zuständigen
Amtsgericht geführt wird, und in das Baulastenverzeichnis,
das bei der für den jeweiligen Bauort zuständigen Bauaufsichtsbehörde
geführt wird, empfehlenswert.
Der Grundstückskaufpreis
Fragen Sie bei der Stadt, Gemeinde, Samtgemeinde oder der
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beim Katasteramt nach
den sogenannten Bodenrichtwerten. Diese geben einen Anhaltspunkt,
ob die Kaufpreisforderung angemessen ist. Beachten Sie
beim Grundstückspreis, dass eine Ablösung von Lasten und
Grundpfandrechten hinzukommen kann. Die Einsicht in das jeweilige
Grundbuch beim zuständigen Amtsgericht ist dringend anzuraten.
Ein Blick in das Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde
bewahrt vor weiteren „Überraschungen“. Ein nicht zu
unterschätzender Kostenfaktor sind auch die Erschließungskosten.
Klären Sie deshalb bei der Gemeinde, ob noch zusätzliche
Erschließungskosten anfallen.
Bedienen Sie sich eines Maklers, achten Sie stets auf
folgende Punkte:
●● Schließen Sie einen schriftlichen Maklervertrag ab.
●● bei erfolgreicher Vermittlung wird der Makler auch dann Provision
(etwa 2 bis 5 % des Grundstückskaufpreises) verlangen,
wenn Sie sich nur telefonisch haben beraten lassen.
●● Lassen Sie sich von mehreren Maklern Angebote unterbreiten
und bieten Ihnen verschiedene Makler dasselbe Grundstück
an, müssen Sie sofort darauf hinweisen; sonst kann es passieren,
dass mehrere Makler mit Honorarforderungen an Sie
herantreten.
Der Grundstückserwerb
Der Erwerb eines Grundstückes bedarf der notariellen Beurkun-
dung. Beurkundet werden müssen alle Vereinbarungen des Kauf-
vertrages, insbesondere muss der richtige Kaufpreis genannt sein.
Verstöße gegen diese Beurkundungspflicht führen zur Nichtigkeit
des Vertrages. Aus diesem Grund sind Sie in jedem Fall schlecht
beraten, wenn Sie den Kaufpreis zu niedrig angeben um Grunder
werbssteuer und Notarkosten zu sparen. Außerdem ist derartiges
Handeln strafbar.
Mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages sind Sie aber noch
nicht Grundstückseigentümer, sondern haben zunächst lediglich
einen Anspruch auf Übertragung. Im Fall des Erwerbs einer noch
zu vermessenden Teilfläche aus einem größeren Grundstück kann
erst nach Vermessung die Auflassung erklärt und die Eintragung in
das Grundbuch erfolgen. Eigentümer eines Grundstückes sind Sie
erst nach Eintragung in das Grundbuch!
Bis Sie nach Abschluss des Vertrages in das Grundbuch eingetra-
gen werden, vergehen im Regelfall einige Wochen, wenn nicht
sogar Monate. In der Zwischenzeit kann Ihr Recht nämlich evtl.
noch durch ein gemeindliches Vorkaufsrecht beeinträchtigt wer-
den. Ob dies in Ihrem Fall denkbar oder ausgeschlossen ist, erfah-
ren Sie bei Ihrem Notar. Befragen Sie ihn dazu ausdrücklich.
3.2 Finanzierung
Wichtig für alle Bauherren ist eine genaue Kalkulation aller entste-
henden Kosten. Auch bei einer soliden Kalkulation ist zu beachten,
dass kaum ein Bauherr ein Einfamilienhaus mit Gesamtkosten von
250.000 € und mehr, aus der Portokasse bezahlen kann. Um Fehl-
planungen vorzubeugen und um den voraussichtlichen Finanzie-
rungsbedarf richtig zu ermitteln, ist eine lückenlose und möglichst
detaillierte Erfassung aller Kostensätze unerlässlich. Beabsichtigte
Selbsthilfearbeiten sind an dieser Stelle noch nicht bei den Bau-
kosten abzuziehen, da diese ja einen gleich hohen Wert wie Dritt-
leistungen haben und damit im Grunde auch Kosten sind. Diese
Arbeiten sind erst bei der Finanzierung von Bedeutung, nachdem
die Gesamtkosten ermittelt wurden.
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