Diesen Anlagen werden auch betriebsbedingtes Verhalten von
Besuchern sowie der Zu- und Abfahrts- oder Zulieferverkehr zugeordnet.
Für privat verursachte Lärmbeeinträchtigungen ist das
örtliche Ordnungsamt zuständig.
Maßgebliche Vorschrift für den Immissionsschutz ist das Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG). Entsprechende Grenzwerte
für Lärm werden in der TA-Lärm, der Freizeitlärmrichtlinie, der
18. BImSch V (Sportlärm) bzw. zur Luftreinhaltung in der TA Luft
und zu Gerüchen in der GIRL vorgegeben.
Zuständigkeit / Verfahren
Erster Ansprechpartner ist die untere Immissionsschutzbehörde
bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten. Beim Landkreis Göttingen
ist sie im Fachdienst Kreis- und Regionalplanung zu finden.
Ihre Aufgaben:
●● Durchführung von Genehmigungsverfahren nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz
●● Stellungnahmen zu Baugesuchen
●● Stellungnahmen in Bauleitplanverfahren
●● Beratung vor Antragstellung
●● Überwachung von Gewerbebetrieben hinsichtlich ihrer
betrieblichen Emissionen und Immissionen
Genehmigungsverfahren:
●● Genehmigungsverfahren nach BImSchG
●● Anzeigeverfahren nach BImSchG
●● Genehmigungsverfahren nach Baurecht
Welche Anlagen diesem besonderen Genehmigungsverfahren
unterliegen, wird in der Verordnung zum BImSchG über genehmigungsbedürftige
Anlagen geregelt (4. BImSchV).
Das Genehmigungsverfahren wird bei einem Teil der Anlagen unter
Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Teilweise ist darüber
hinaus im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen. Einzelheiten dazu sind im Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung geregelt (UVPG).
Hier nicht aufgeführte Vorhaben werden im normalen Baugenehmigungsverfahren
unter Beteiligung der Umweltschutzbehörde
von der unteren Bauaufsicht genehmigt. Im Zweifelsfall wenden
Sie sich an ihre örtliche Bauaufsicht.
Überwachungstätigkeiten werden durch die Immissionsschutzbehörde
wahrgenommen. Hierbei geht es oft um ein anlassbezogenes
Tätigwerden aufgrund von Geruchs-, Lärm- oder Lichtbeeinträchtigungen,
aber auch um Überprüfungen von Amts wegen
aufgrund von § 52 BImSchG.
Lärm
Insbesondere die immer noch steigende Verkehrsdichte führt
dazu, dass Lärm heute die größte und am meisten präsente Umweltbelastung
in unserem Alltag darstellt. Grundregelwerk zur
Beurteilung von anlagenbezogenen Lärmbelastungen ist die TALärm.
Je nach Lärmquelle gibt es Regelwerke für Sportlärm (18.
BImSchV), Straßenlärm (16. BImSchV), Beurteilung von Lärm in
der Bauleitplanung (DIN 18 005), Baustellenlärm (VV Baulärm).
Grundsätzlich ist der Schutzgrad eines Gebäudes von seiner genehmigten
Nutzung und der städtebaulichen Zuordnung seines
Umfeldes abhängig. Dabei wird grundsätzlich zwischen Tag- und
Nachtwerten unterschieden. Je nach Gebiet und Richtlinie gibt es
auch relevante Ruhezeiten mit Zwischenwerten. Bei den angegebenen
Richtwerten wird der gemessene Lärmwert in seiner Einwirkungsdauer
in Bezug auf den relevanten Beurteilungszeitraum
(Tag / Nacht / Ruhezeit) umgerechnet. So kann Lärm während der
Tageszeit auf bis zu maximal 16 Stunden Beurteilungszeitraum
logarithmisch verteilt / gemittelt werden. An dem zu beurteilenden
Immissionsort ist nachzuweisen, dass der einwirkende Lärm
der betrachteten Anlage zusammen mit der Vorbelastung den
Richtwert nicht überschreitet.
Gebiet tagsüber nachts*
Richtwerte gemäß TA Lärm
Industriegebiet 70 dB (A) 70 dB (A)
Gewerbegebiet 65 dB (A) 50 dB (A)
Urbanes Gebiet 63 dB (A) 45 dB (A)
Mischgebiet, MD, MK 60 dB (A) 45 dB (A)
Allg. Wohngebiet 55 dB (A) 40 dB(A)
Reines Wohngebiet 50 dB (A) 35 dB (A)
Kurgebiet u. ä. 45 dB (A) 35 dB (A)
*Nachtzeit von 22.00 – 6.00 Uhr
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte
am Tage um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nacht um
nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. Für Geräusche von Freiluft
gaststätten/reine Außengastronomie wie im obigen Beispiel
ist die Freizeitlärmrichtlinie anzuwenden.
Gerüche
Geruchsimmissionen werden oft als besonders störend empfunden.
Sie sind technisch nicht messbar und daher gewissen
Toleranzgrenzen ausgesetzt. Dies zeigt sich schon bei der Überprüfung
von Geruchssituationen durch Probanden, deren Geruchssinn
auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit untersucht
wurde. Dabei ist nicht die Geruchsintensität oder -qualität von
Bedeutung, sondern die bloße Wahrnehmbarkeit eines Geruches.
Das Thema ist im landwirtschaftlichen Umfeld von besonderer
Bedeutung. Hier gibt es je nach Geruchsquelle bzw. Ausgangslage
unterschiedliche Abstandsermittlungen:
●● VDI 3471 Emissionsminderung: Tierhaltung – Schweine
●● VDI 3472 Emissionsminderung: Tierhaltung – Hühner
●● Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) vom 10.09.2008
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