Brandschutz
Die Vorschriften für den Brandschutz, insbesondere die über die
Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen, sind in ihren Anforderungen
nach der Gebäudeklassifizierung (§ 2 Abs. 3 NBauO) abgestuft.
Sie berücksichtigen damit nicht nur die Gebäudehöhe, sondern
auch die Anzahl und Größe der Nutzeinheiten, verhalten sich
jedoch – abgesehen von Sonderbauten – neutral gegenüber der
Gebäudenutzung. Nach § 2 Abs. 3 NBauO existieren fünf Gebäudeklassen.
Die für die Einordnung in diese Klassen maßgeblichen
Begriffe der Gebäudehöhe und der Grundflächen der Nutzungseinheiten
werden in § 2 Abs. 3, Satz 2 bis 5 NBauO legaldefiniert.
Die Rechtslage lässt für bestimmte Gebäude Erleichterungen bei
der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile zu und ermöglicht
damit,insbesondere im Geschosswohnungsbau, konstruktive Holzbauten.
Die Anforderungen an die Bauteile im Einzelnen werden,
soweit sie nicht in Verordnungen für die Sonderbauten zu regeln
sind, wie bisher in der DVO-NBauO umgesetzt. Dem liegt die
Erwägung zu Grunde, dass die der technischen Entwicklung unterliegenden
Detailanforderungen generell in der Durchführungsverordnung
erheblich rascher dem jeweiligen Stand der Technik
angepasst werden können als durch eine Änderung des Gesetzes.
Rauchwarnmelderpflicht
Im Zuge der Novellierung der NBauO neu aufgenommen wurde
eine Regelung über die Verpflichtung zur Ausstattung von Wohnungen
mit Rauchwarnmeldern (§ 44 Abs. 5 NBauO). Danach
müssen in einer Wohnung sämtliche Schlafräume, Kinderzimmer
und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
zwingend mit Rauchmeldern ausgerüstet werden. Die Anbringung
an sich ist verfahrensfrei. Die Verpflichtung richtet sich an die
Eigentümerinnen und Eigentümer der Gebäude.
Da die bis zum Jahresende 2015 bestandene Übergangsfrist für
bestehende Wohnungen abgelaufen ist, ist die Verpflichtung bindend.
Sinnvoll ist sie allemal, schützt sie letztlich doch insbesondere
Leib und Leben.
In Satz 2 und 4 des § 44 Abs. 5 NBauO wird ferner die Verpflichtung
ausgesprochen, die Rauchwarnmelder entsprechend betriebsbereit
zu halten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft
der Rauchwarnmelder sind die Mieterinnen und Mieter
verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer
übernimmt diese Verpflichtung selbst. Zur Erfüllung der Vorschrift
genügen batteriebetriebene Rauchwarnmelder, deren Leistungsmerkmale
der DIN EN 14604 entsprechen. Für die
Anbringung, die Funktionskontrolle und die Wartung von Rauchwarnmeldern
ist die DIN 14676 maßgeblich, soweit die zu dem
Gerät mitgelieferte Bedienungsanleitung dazu nichts aussagt. Die
Regelung zur gesetzlichen Verpflichtung von Rauchwarnmeldern
in Wohnungen ist ein wichtiger Beitrag dazu, die Anzahl von
Brandopfern in Niedersachsen zu reduzieren.
Stellplatzpflicht
Regelungen zu den notwendigen Stellplätzen enthält § 47 NBauO.
Der Umfang der Stellplatzpflicht wird grundsätzlich landesweit in
einer Ausführungsbestimmung einheitlich geregelt. Die Gemeinden
können jedoch durch eine örtliche Bauvorschrift gemäß § 84
Abs. 1 Nr. 2 NBauO die Anzahl der Stellplätze hiervon abweichend
regeln.
Barrierefreies Bauen
Die Regelung in § 49 NBauO über barrierefreies Bauen schafft die
bauordnungsrechtliche Voraussetzung dafür, dass insbesondere
Menschen mit Behinderungen eine ungehinderte Teilnahme am
gesellschaftlichen Leben ermöglicht wird. In Gebäuden mit mehr
als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses für
Menschen mit Behinderungen barrierefrei sein. Hierzu müssen
unter anderem Abstellräume für Rollstühle in ausreichender Größe
zur Verfügung stehen und barrierefrei zugänglich sein, in jeder
achten Wohnung eines Gebäudes müssen Wohn- und Schlafräume,
ein Toilettenraum, ein Raum mit Badewanne oder Dusche
und eine Küche oder eine Kochnische rollstuhlgerecht errichtet
werden.
Außerdem ordnet das Gesetz die Barrierefreiheit nicht nur bezüglich
des Wohnraums an, sondern auch bei diversen das Gesellschaftsleben
prägenden baulichen Anlagen wie zum Beispiel öffentliche
Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Theater, Museen,
Schulen, Krankenhäuser, Gaststätten, Sport-, Spiel- und Erholungs-
anlagen, soweit sie für die Allgemeinheit bestimmt sind. Ausnah-
men von den zuvor erläuterten Anforderungen sind in Absatz 3
normiert. Hierbei ist primär der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu
beachten, d.h. inwieweit wegen schwieriger Geländeverhältnisse,
ungünstiger Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der
Menschen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand den An-
forderungen der Absätze 1 und 2 NBauO entsprochen werden
kann. Bei Baudenkmälern nach § 3 des Niedersächsischen Denk-
malschutzgesetzes ist den dort genannten Anforderungen Rech-
nung zu tragen.
Abweichungen
Eine Abweichung im Sinne des § 66 NBauO liegt vor, wenn auf
Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn von der Bauaufsichts-
behörde eine Nichteinhaltung von Anforderungen der NBauO
oder der aufgrund der NBauO erlassenen Vorschriften zugelassen
wird. Ziel dieser Vorschrift ist es, die Erreichung des jeweiligen
Schutzziels der Norm in den Vordergrund zu rücken und auf diese
Weise das materielle Bauordnungsrecht vollzugstauglich zu flexi-
bilisieren. In § 66 NBauO heißt es demnach: „Die Bauaufsichtsbe-
hörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes
und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen,
wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anfor-
derung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten
nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbeson-
dere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 NBauO, vereinbar sind“.
52