Für beschränkt zulässige Handlungen ist eine Genehmigung der
unteren Wasserbehörde erforderlich! Auch bei verbotenen Handlungen
sind im Einzelfall Ausnahmen möglich.
Neben den Beschränkungen, Pflichten, Verboten und Genehmigungsvorbehalten
nach anderen Rechtsvorschriften sind in der für
jedes bestehende Wasserschutzgebiet vorhandene Wasserschutzgebietsverordnung
die verbotenen oder beschränkt zulässigen
Handlungen enthalten. Insbesondere werden die folgenden Nutzungen
(nicht abschließend) geregelt:
Abwasser
●● Einleiten, Versickern von Abwasser
●● Errichten, Erweitern oder Betreiben von Abwasseranlagen und
Abwasserleitungen
Land- und Forstwirtschaft
●● Aufbringen und Lagern von Gülle, Jauche, Festmist,
Klärschlamm, Gärreste, organischen Düngern, Kompost etc.
●● Nutzungsänderung von Flächen
●● Anbau von bestimmten Kulturen (z. B. Mais, Raps, Kartoffeln,
Leguminosen)
●● Anwenden von Pflanzenschutzmittel
●● Tierhaltung und Beweidung
Wassergefährdende Stoffe
●● Lagern, Umschlagen, Abfüllen, Transportieren oder Umgehen
von / mit wassergefährdenden Stoffen
●● Errichten, Ändern oder Erweitern entsprechender Anlagen
Bauliche Anlagen
●● Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen
●● Neu- oder Ausbau von Wegen
Bodeneingriffe
●● Erdaufschlüsse, Sprengungen und Bohrungen
●● Anlegen von Dränagen und Vorflutern
●● Bau von Erdreich- und Grundwasserwärmepumpen
Für Rückfragen über die genaue Abgrenzung der einzelnen Wasserschutzgebiete
und Auskünfte zu den erforderlichen Genehmigungen
/ Befreiungen stehen Ihnen die genannten
Ansprechpartner/-innen zur Verfügung.
Ansprechpartner/-innen:
Frau Constantinescu
Zimmer 410, Durchwahl 2954
Frau Weitemeyer
Zimmer 406, Durchwahl 2483
Herr Schneider
Zimmer 408, Durchwahl 2458
Herr Giere
Zimmer D 3.10 (Standort Osterode), Durchwahl 4671
7.8 Immissionsschutz
Gesundheit und Wohlbefinden werden maßgeblich beeinflusst
durch die Sicherung individueller Ruhebereiche sowie durch den
Schutz vor unzumutbaren Gerüchen, gefährlichen Schadstoffen,
belästigenden Erschütterungen, Strahlen und ähnlichen Einwirkungen.
Während für uns die Belastung am Arbeitsplatz sowie durch benachbarte
Gewerbebetriebe in den letzten 100 Jahren grundsätzlich
kontrollierbarer geworden ist, nimmt die Bedeutung von
Freizeit- und Verkehrslärm stetig zu. Auch die Bedeutung von Geruchs,
Schattenwurfs- und Lichtimmissionsbelastungen steigt
weiter an.
Je nach Blickwinkel und Ansatzpunkt unterscheidet man hierbei
zwei Rechtsmaterien:
●● Bauteilmindestanforderungen im Hochbau (DIN 4109)
●● Immissionsschutz
DIN 4109
Durch Mindestanforderungen an Bauteile zum Schutz
vor Außenlärm an Gebäude werden bestimmte Grundqualitäten
vorgegeben. Dabei geht es insbesondere um den
Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Schallübertragungen
aus einem fremden Wohn- oder Arbeitsbereich.
Die DIN 4109 enthält konkrete Anforderungen an die
Luft- und Trittschalldämmung konkreter Bauteile und
ordnet entsprechende Dämmwerte bestimmten Bauausführungen
zu.
Der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz
Als Emissionen werden am Entstehungsort vorzufindende Störpotentiale
bezeichnet – ihre Einwirkung auf empfindliche Standorte
und Nutzungen im Umfeld nennt man Immissionen. Der anlagenbezogene
Immissionsschutz enthält vor allem Regelungen für
industrielle und gewerbliche Anlagen aller Art. Er dient dem
Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, Boden, Wasser etc.
vor schädlichen Umwelteinwirkungen und ist wesentlicher Bestandteil
des Umweltrechtes. Ziel ist es insbesondere, gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu sichern, indem emittierende
Gewerbebetriebe strengen Auflagen im Genehmigungsverfahren
als auch Kontrollen während des Betriebsablaufes unterworfen
werden.
Dabei dient das Immissionsschutzrecht insbesondere dem
Schutz von Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen von
gewerblichen Anlagen in Form von:
●● Luftverunreinigungen (Rauch, Staub, Gase, Aerosole, Gerüche)
●● Geräuschen
●● Erschütterungen
●● Lichtimmissionen
●● Wärme
●● Strahlen und ähnliche Erscheinungen
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