7. Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften
7.1 Denkmalschutz und Denkmalpflege
Historische Gebäude und Anlagen prägen den gesamten neuen
Landkreis Göttingen, der sich seit dem 01.11.2016 aus den Altkreisen
Göttingen und Osterode am Harz zusammensetzt. Seine Städte,
Dörfer und Landschaften, Straßen, Höfe und Plätze erzählen
Geschichte und Geschichten. Darum liegt der besondere Schutz
dieser Kulturgüter im besonderen Interesse des Landkreises Göttingen.
Der Demographische Wandel, die Aufgabe der traditionell
genutzten Bauernhöfe, eine geringe Investitionskraft durch Landflucht,
Energiepreise und rückläufige Zuwendung durch das Land
Niedersachsen sind als beispielhafte Gründe zu nennen, warum
zunehmend kulturhistorisch wertvolle Bausubstanz verfällt oder
abgebrochen wird. Zu diesen Kulturgütern gehören bauliche oder
sonstige Anlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen,
künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen
Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Damit das Unverwechselbare
einer Region nicht verloren geht und an die nächste
Generation weitergegeben werden kann, ist es dringend notwendig,
Baudenkmale zu bewahren, zu erhalten, zu pflegen und zu
schützen. Diese Aufgaben übernehmen die unteren Denkmalschutzbehörden.
Dabei werden sie von der Denkmalfachbehörde,
dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege (NLD) unterstützt.
Verzeichnis der Baudenkmale
Hinter dem Begriff Baudenkmal muss sich nicht zwangsläufig ein
Gebäude oder eine Gebäudegruppe verbergen. Es kann sich beispielsweise
auch um Grünanlagen, Plätze, Straßen oder Wege,
Bergbaustollen, Seen etc. oder auch einen beweglichen Gegenstand
wie etwa ein Gemälde handeln. Grundsätzlich wird unterschieden
zwischen Einzeldenkmalen (§ 3 Abs. 2 NDSchG) und solchen,
die eine denkmalgeschützte Gruppe baulichen Anlagen
bilden (§ 3 Abs. 3 NDSchG). So können z. B. ganze Straßenzüge
wegen ihrer städtebaulichen Wirkung unter Denkmalschutz stehen.
Gleichzeitig befinden sich innerhalb einer Gruppe auch Einzeldenkmale.
Die Ausweisung und Begründung erfolgt durch die
Denkmalfachbehörde, wenn an der Erhaltung einer baulichen Anlage
ein öffentliches
Interesse besteht. Gründe
hierfür können z. B.
geschichtlich, künstlerisch,
städtebaulich
oder wissenschaftlich
sein. Bereits ein Grund
ist ausreichend für eine
Unterschutzstellung (§ 3
NDSchG). Weiterhin ist
die Ausweisung ausschlaggebend
für die
Zulässigkeit und die
Förderungs- und steuerliche
Abschreibungsfähigkeit von Maßnahmen am Gebäude. Das
Denkmalverzeichnis des Landkreises Göttingen ohne die Städte
Göttingen, Hann. Münden und Duderstadt umfasst mehr als 4.500
Baudenkmale. Da das Verzeichnis in Niedersachsen nachrichtlichen
Charakter hat, ist die Denkmaleigenschaft nicht abhängig
von der Eintragung in die Liste. Es gibt immer wieder Gebäude, die
die Eigenschaft eines Kulturdenkmals besitzen, aber nicht im Denkmalverzeichnis
geführt sind. Das Denkmalverzeichnis kann bei der
zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Göttingen
oder den jeweiligen Kommunen (Städten und Gemeinden)
im Landkreis eingesehen werden.
Denkmalrechtliche Genehmigung
Fast alle Eingriffe an Baudenkmalen unterliegen der Genehmigungspflicht
nach Denkmalrecht (§10 NDSchG), unabhängig davon,
ob die Maßnahme baugenehmigungspflichtig ist. Nach dem
Denkmalschutzgesetz sind unter anderem die Erneuerung von
Dacheindeckungen, Putzen und Anstrichen, der Austausch bzw.
die Reparatur von Fachwerkhölzern, Fenstern und Türen, der Einbau
einer neuen Heizung, das Anbringen von Verkleidungen und
Werbeanlagen sowie Abbrucharbeiten genehmigungspflichtig.
Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine Schäden am
Denkmal durch unsachgemäße Maßnahmen (z. B. durch einen zu
dichten Anstrich im Hinblick auf die Wasserdampfdiffusion) und
keine Beeinträchtigungen der Denkmaleigenschaft durch nicht
denkmalgerechte Baustoffe (z. B. Kunststofffenster oder Betondachsteine)
entstehen. Auch geplante Maßnahmen in der Umgebung
bedürfen einer denkmalrechtlichen Genehmigung, denn sie
dürfen sich gemäß § 8 nicht beeinträchtigend auf ein Kulturdenkmal
auswirken (Umgebungsschutz). Es ist ratsam, sich frühzeitig
mit der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde in Verbindung
zu setzen und abzuklären, ob für die geplanten Maßnahmen
eine denkmalrechtliche Genehmigung oder eventuell auch eine
Baugenehmigung erforderlich ist. Welche Unterlagen im Einzelfall
vorzulegen sind, ist abhängig vom Inhalt und Umfang der Maßnahme
und sollte auf jeden Fall mit der Denkmalschutzbehörde
abgestimmt werden. Der Antrag ist dann schriftlich mit allen zur
Beurteilung erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Für denkmalrechtliche Genehmigungen werden keine Gebühren
erhoben. Sofern das Bauvorhaben auch baugenehmigungspflichtig
ist, schließt eine erforderliche Baugenehmigung die denkmalrechtliche
Genehmigung mit ein. In diesem Fall entstehen jedoch
Kosten nach der Baugebührenordnung (BauGO).
Fördermittel für Denkmale
Soweit der Haushaltsplan des Landes Niedersachsen dies zulässt,
können Fördermittel zur Erhaltung und Instandhaltung von Denkmalen
bereitgestellt werden. Förderungswürdig sind die Kosten
für den Erhalt denkmalwerter Substanz sowie ggf. der Mehraufwand
einer denkmalgerechten Ausführung. Der Antrag ist recht-
Denkmal in Dransfeld zeitig vor Baubeginn über die Denkmalschutzbehörde an das
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